[§2 Nr.17 | Für Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken).]
[§2 Nr.16.1 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Es sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.16.2 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.16.3 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Bei Anpflanzungen von Bäumen ist jeweils eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.16.4 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Bei der Bepflanzung der Schutzwälle sowie der mit Anpflanzungsgeboten belegten Flächen sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu verwenden. Es ist mindestens ein Gehölz je m² zu pflanzen.][§2 Nr.16.5 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender und anzupflanzender Bäume unzulässig.][§2 Nr.16.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Für anzupflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]