https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_117a0a3a-9ce0-4f84-9abd-e47ae345d7ed
gmlId
- XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_117a0a3a-9ce0-4f84-9abd-e47ae345d7ed
refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche umfassen.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume, Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Gewerbe- oder Sondergebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten und in dem Sondergebiet „Nahversorgung" sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, notwendige Grundstückszufahrten auch außerhalb. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.][§2 Nr.9 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete und des Sondergebietes sind weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende oder geruchsbelästigende Betriebe gemäß Spalte 1 der Anlage zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm- SchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet „Nahversorgung" sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche anzulegen. Die Vegetationsflächen sind - mit Ausnahme der Flächen für die notwendige Oberflächenentwässerung - mit einem Baumanteil von mindestens 60 v. H. und einem Strauchanteil von mindestens 20 v. H. zu bepflanzen. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.][§2 Nr.19 | In den Gewerbegebieten und im Sondergebiet sind 20 v. H. der Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise kann dieser Substrataufbau mindestens 5 cm stark sein, wenn seine dauerhafte Vitalität sichergestellt wird. Dächer mit Neigungen von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten und Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.23 | Dem Gewerbe- und Sondergebiet werden für Ausgleichsmaßnahmen die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 194, 195 teilweise und 197 der Gemarkung Altengamme sowie die Flurstücke 124 teilweise und 125 teilweise der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.]
gehoertZuBP_Bereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_9f4c1558-7a78-4559-b48f-f8e28495f1a2]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert