https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_2524772d-586a-41b2-89ec-8cff29c0f5dc
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- XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_2524772d-586a-41b2-89ec-8cff29c0f5dc
refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den Wohngebieten werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 28 m zur Straßengrenze festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(A)" oder „(B)" bezeichneten Flächen zulässig. Die zulässige Bautiefe beträgt hier ebenfalls 18 m. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt bei den mit „(A)" bezeichneten Flächen 25 m sowie bei den mit „(B)" bezeichneten Flächen 15 m. Falls keine vordere Bebauung vorhanden ist, sind mindestens 25 m beziehungsweise 15 m zwischen hinterer Baugrenze (der vorderen Bauzone) und rückwärtiger Bebauung einzuhalten. Falls vorhandene Gebäude außerhalb der Baugrenzen stehen, sind bei zusätzlicher vorderer oder rückwärtiger Bebauung die genannten Mindestabstände ebenfalls zu diesen einzuhalten. Die rückwärtige Bebauung muss einen Mindestabstand zur hinteren Grundstücksgrenze bei den mit „(A)" bezeichneten Flächen von 10 m und bei den mit „(B)" bezeichneten Flächen von 5 m einhalten.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten entlang der Straßen Alsterblick, Bredenbekstraße, Sthamerstraße und Ohlstedter Platz 27- 36 sowie nördlich, östlich und südlich der Sportanlage Sthamerstraße 30 sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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