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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Wohngebiet sind auf einer 70 m tiefen Fläche, gemessen vom nördlichen Fahrbahnrand der Sieker Landstraße, durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Die Gebäudehöhe darf bei eingeschossigen Gebäuden 10 m und bei zweigeschossigen Gebäuden 12 m über öffentlichem Gehweg nicht überschreiten.][§2 Nr.13 | Im Wohngebiet entlang der Straße Geidelberg sind Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszubilden; Staffelgeschosse werden ausgeschlossen. Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert