[§2 Nr. 1 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen für eine private Pferdehaltung zulässig. Die Grundfläche von überdachten baulichen Anlagen darf jeweils 80 m² nicht überschreiten. Es ist maximal eine überdachte bauliche Anlage je vollendete 1000 m² der abgegrenzten Fläche zulässig. Die Dachflächen der baulichen Anlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
[§2 Nr. 1 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen und auf den Baugrundstücken für besondere private bauliche Anlagen Schank- und Speise wirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.]
[§2 Nr.2 | Die Hochgarage ist an ihrer Nord- und Ostseite als geschlossenes Bauwerk mit Verblendmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.3 | Entlüftungsanlagen für das Warenhaus und die Hochgarage sind so herzustellen, daß schädliche Lärm- und Geruchs-Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die angrenzende Wohnbebauung ausgeschlossen sind]
[§2 Nr.5 | Im Kerngebiet entlang der Buxtehuder Straße können für die viergeschossige Bebauung im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche ein weiteres Vollgeschoß sowie für die als viergeschossige Hochgarage festgesetzte Bebauung im Bereich Goldtschmidtstraße / Buxtehuder Straße im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zwei weitere Geschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß hierdurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
[§2 Nr.1 | Auf den Baugrundstücken für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.]