[§2 Nr.1 | 1. Auf dem Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind Schank und Speisewirtschaften, im Obergeschoß auch Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt l Seite 1238) zulässig. Ausnahmsweise können auch Betriebe des Beherbergungs gewerbes zugelassen werden.]
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind im ersten Vollgeschoss nur Büros
und Wohnungen zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Vorhabengebiet Kinderspielflächen, Zuwegungen sowie Flächen für Abfallbehälter gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.3 | Im Vorhabengebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im Vorhabengebiet sind Stellplätze nur auf den dafür vor-gesehenen Flächen und in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.7 | Im Vorhabengebiet sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksfläche mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Weitere festgesetzte Anpflanzungen sind hierauf anrechenbar]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Gewerbegebäude und die Hochgarage sind flach zu decken. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig.]
[Verordnung § 2 Nr. 22 | Die mit „W“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Naturnaher Wald zu entwickeln und zu erhalten.]
[§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für besondere private bauliche Anlagen sind nur Schank- und Speisewirtschaften und im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe die zur Nutzung der Flächen für die Land- und Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig.]