[§2 Nr.3 | Auf den Baugrundstücken für besondere private bauliche Anlagen sind Schank- und Speisewirtschaften, im Obergeschoss auch Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Das Gebäude auf dem Flurstück 229 der Gemarkung Nienstedten ist pavillonartig mit einer Dachneigung von höchstens 6 Grad herzustellen, als Außenmaterial ist Holz zu verwenden.]
flaechenschluss
Yes
zweckbestimmung
Baugrundstücke für besondere private bauliche Anlagen
[§2 Nr.1 | Auf der als Ausflugslokal festgesetzten Fläche sind nur eine Schank- und Speisewirtschaft mit Einrichtungen des Schieß- und Kegelsports sowie Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zulässig. Ausnahmsweise ist auch ein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes zulässig.]
[§2 Nr. 1 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen für eine private Pferdehaltung zulässig. Die Grundfläche von überdachten baulichen Anlagen darf jeweils 80 m² nicht überschreiten. Es ist maximal eine überdachte bauliche Anlage je vollendete 1000 m² der abgegrenzten Fläche zulässig. Die Dachflächen der baulichen Anlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
[§2 Nr.8 | Auf der als „Veranstaltungshalle" festgesetzten Fläche für den besonderen Nutzungszweck ist innerhalb der überbaubaren Fläche nur eine Ausstellungs- und Veranstaltungshalle mit gastronomischen Einrichtungen zulässig. Die für diese Nutzung notwendigen Stellplätze sind auf der mit „(A)" bezeichneten Stellplatzfläche nördlich des Gazellenkamps zulässig.]