[§2 Nr.1 | Auf der als Fläche für den besonderen Nutzungszweck
festgesetzten Fläche sind innerhalb der überbaubaren Flächen
nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen
für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf die
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Stellplätze,
Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.18 | Auf den Flächen für den besonderen Nutzungszweck sind
offene Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.19 | Im Schlöperstieg sind im Bereich der Flächen für den
besonderen Nutzungszweck Grundstückszufahrten ausgeschlossen.]
[§2 Nr. 1 | Im Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen und auf den Baugrundstücken für besondere private bauliche Anlagen Schank- und Speise wirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.]
[§2 Nr.1 | Auf der als Ausflugslokal festgesetzten Fläche sind nur eine Schank- und Speisewirtschaft mit Einrichtungen des Schieß- und Kegelsports sowie Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zulässig. Ausnahmsweise ist auch ein kleiner Betrieb des Beherbergungsgewerbes zulässig.]