Kompetenz- und Beratungszentrum für Gartenbau und Landwirtschaft
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refTextInhalt
[§2 Nr.1 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kompetenz- und Beratungszentrum für Gartenbau und Landwirtschaft" sind Einrichtungen und Anlagen für die Forschung, Lehre und Förderung von Gartenbau und Landwirtschaft zulässig.][§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf können außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bis zur jeweils festgesetzten Grundfläche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Zufahrten, Stellplätze und Fahrwege zugelassen werden.][§2 Nr.3.1 | Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf gelten folgende Regelungen für die Nebenanlagen im Sinne von Nummer 2:
3.1 Gebäude dürfen eine Grundfläche von jeweils 30 m² und eine Höhe von 4,5 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.3.2 | Auf der mit „(C)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf gelten folgende Regelungen für die Nebenanlagen im Sinne von Nummer 2:
sonstige bauliche Anlagen dürfen eine Höhe von 1,5 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.11 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Dächer von Gebäuden bis zu einer Neigung von 20 Grad mit Ausnahme von technischen Aufbauten, Verglasungen und begehbaren Terrassen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Niederschlagswasser ist zu sammeln, gegebenenfalls zu verwenden oder über Retentionseinrichtungen (Mulden, Rückhaltebecken) gedrosselt dem vorhandenen Grabensystem zuzuführen.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf das Flurstück 125 (teilweise) und 4336 (teilweise) der Gemarkung Neuengamme außerhalb des Plangebietes zugeordnet.]
[§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, unzulässig. Der Bau von Kellergeschossen ist ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sowie auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]