[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen
durch Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen, der überbaubaren Grundstücksflächen
sowie der seitlichen Abstandsflächen zulässig.
Geringfügige Abweichungen können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Für jedes Baugrundstück ist nur eine Grundstückszufahrt
je Wohngebäude zulässig. Die maximale Breite beträgt 3 m.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen,
sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 10
begrünt werden.][§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Nebenanlagen, Bodenversiegelungen, Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.][§2 Nr.6 | Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung
des Grundwasserspiegels führen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | Das auf den befestigten Grundstücksflächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken
vollständig zu versickern, sofern es nicht gesammelt oder
genutzt wird.][§2 Nr.8 | In Bereichen, die über offene Rinnen entwässert werden,
ist das anfallende Niederschlagswasser dem festgesetzten
Regenrückhaltebecken oberirdisch zuzuleiten.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Wasserwerke GmbH unterirdische Leitungen
zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung
kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als
Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Ausnahme
von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovoltaik,
dienen. Mindestens 50 vom Hundert der Dachflächen,
bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind zu begrünen.
Dachflächen von Garagen und Carports sind mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis 35 Grad zulässig.
Als Dachdeckung sind, mit Ausnahme der Dächer mit
einer Neigung bis 15 Grad, rote, braune oder schwarze Ziegel
oder eine nicht glänzende Metalldeckung zu verwenden.][§2 Nr.12 | Dacheindeckungen mit hochglänzenden und glasierten
Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind
Sonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik.][§2 Nr.13 | Doppelhäuser, Reihenhäuser und Hausgruppen sind als
gestalterische Einheit bezüglich Material und Farbe auszubilden.
Die Farbe der Dacheindeckung bei Doppelhäusern,
Reihenhäusern und Hausgruppen muss einheitlich
sein.][§2 Nr.14 | Grundstückseinfriedigungen sind nur in Form von durchbrochenen
Zäunen oder in Form von Hecken zulässig. Zu
den Straßen müssen Einfriedungen in Form von Hecken
aus heimischen Arten erstellt werden. Ausgenommen hiervon
sind die Bereiche mit Erhaltungs- und Anpflanzgeboten
sowie notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den
Grundstücken. Zulässig ist auch eine Kombination von
Hecken und durchbrochenen Zäunen.]