[§2 Nr.5 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, für die Reihenhäuser und im Sondergebiet Läden. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wöhnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
[Nr. 2.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Flächen über den kellergeschossigen Garagen, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die bei den Kellergeschossigen Garagen dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
[Nr. 2.2 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Flächen über den kellergeschossigen Garagen, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die bei den Kellergeschossigen Garagen dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]