[§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.]
[§2Nr.8 | Der Gemeinschaftsstandplatz für Abfall- und Sammelbehälter ist von den
angrenzenden Flächen abzuschirmen und mit einer Laubgehölzhecke als
geschnittene Hecke (gemäß Pflanzliste) in einer Höhe von 1,25 m und einer
Mindestbreite von 0,8 m einzugrünen. Eine geringfügige Abweichung von der Lage
und der Größe des Gemeinschaftsstandplatzes für Abfallbehälter kann zugelassen
werden.]
[§2 Nr.10 | Garagenwände und Pergolen auf Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.]
[§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.][§2 Nr.4 | Die Gemeinschaftsanlagen — Gemeinschaftsstellplätze (St.Gem.) und Gemeinschaftsgaragen unter Erdgleiche (GaK.Gem.) mit gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrten — sind für die Nutzung der in der Nähe vorgesehenen Gebäude bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlagen zu schaffen sind. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.]