[§2 Nr.3 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge auf den Flurstücken 4602 und 4603 der Gemarkung Bramfeld dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise auf den Flurstücken 4601 bis 4603 und 2606 bis 2609, die Gemeinschaftsstellfläche auf den Flurstücken 2611 und 2612 für die Flurstücke 2611 bis 2613 und die Gemeinschaftsstellfläche auf dem Flurstück 4392 für die Flurstücke 2671 und 2673. Die Stellflächen dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet geschlossener Bauweise, im Kerngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, außer auf dem Flurstück 4589 der Gemarkung Bramfeld, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]