[§ 2 Nr. 1 | 1. Auf der mit (A) bezeichneten Fläche für Spiel- und Sportanlagen sind bauliche Anlagen zum Zwecke einer Skate-Anlage zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage unzulässig.][§ 2 Nr. 2 | 2. Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage sind die Flächen unterhalb der hochliegenden Bahnanlage sowie in einem Abstand von 1,5 Meter zur hochliegenden Bahnanlage auf Oberkante Bodenniveau von jeglicher Bebauung freizuhalten. Das betrifft alle Bauwerke einschließlich Baubehelfe, die einen Verkehr mit zum Beispiel Fahrzeugen der Feuerwehr, Baufahrzeugen oder Baumaschinen oder die Aufstellung von Gerüsten behindern könnten. Ebenerdige Befestigungen sind zulässig.]
[§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen, Knicks (Wallhecken) und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.21 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon sind
Gehwege innerhalb der allgemeinen Wohngebiete, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen, sowie private
Erschließungsstraßen ausgenommen.][§2 Nr.22 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels beziehungsweise
zu Stauwasser führen, sind unzulässig. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
[§2 Nr.9 | Auf dem mit B gekennzeichneten Teil der privaten Grünfläche sind — an den Stellplätzen dicht, nach außen locker angeordnet — 40% der Fläche mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.]