[§2 Nr.21 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen
Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen,
unzulässig.][§2 Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.]
[§2 Nr.21 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der privaten
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten
sind Dauerkleingärten zulässig, wenn die Lärmschutzwand
auf den Bahnanlagen hergestellt worden ist.][§2 Nr.26 | Die in der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Dauerkleingarten“ festgesetzte Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist als heckenartiger Gehölzstreifen
zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.]
[§2 Nr.5 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen, unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.]