[§2 Nr.10 | Innerhalb der privaten Grünfläche „Spielplatz“ sind nur
Nebenanlagen zulässig, die der Zweckbestimmung Spielplatz
dienen und die darüber hinaus die erhaltenswerten
Bestandsbäume berücksichtigen. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen im Wurzelbereich
der Bäume unzulässig.]
[§2 Nr.13 | Für die zur Erhaltung und zum Anpflanzen festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenen Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit großkronigen Laubbäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen und durch geeignete Zäune vor Weidetieren zu schützen.]