[§2 Nr.17 | Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit
sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt
200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche
für Stellplätze zulässig.]
[§2 Nr.5 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Nebenanlagen, Bodenversiegelungen, Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.]
[§2 Nr.6 | Auf den privaten und öffentlichen Grünflächen ist die Errichtung von Gebäuden außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.][§2 Nr.24 | Vor einem Baubeginn im allgemeinen Wohngebiet des Flurstücks 5084 der Gemarkung Rissen sind im allgemeinen Wohngebiet oder in den angrenzenden privaten Grünflächen fünf Fledermaus-Winterquartiere und fünf Fledermaus-Spaltenquartiere in geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten.]