[§2 Nr.17 | Die festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe zu
errichten, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte
der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991
(BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt geändert am 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1468), erforderlich ist. Sie darf jedoch höchstens
10 m über Gelände hoch sein. Die festgesetzte Lärmschutzwand
ist mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.]