[§2 Nr.5 | Der festgesetzte Schutzwall ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Fläche des Schutzwalls kann auf der Ostseite bis zu einer Tiefe von 2,5 m für Kraftfahrzeugstellplätze in Anspruch genommen werden, wenn der Immissionsschutz für die benachbarte Wohnnutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.]