[§2 Nr.2 | Ausnahmsweise kann die Höhe der festgesetzten Schutzwand um 0,8 m reduziert werden, wenn durch eine lärmmindernde Anordnung und Ausgestaltung des Vereinsgebäudes innerhalb der überbaubaren Fläche der gleiche Lärmschutz erreicht werden kann.][§2 Nr.4 | Der festgesetzte Schutzwall ist zu begrünen, dabei ist für je 2 m² eine Pflanze zu verwenden. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen.]