• XPLAN_BP_IMMISSIONSSCHUTZ_f8507103-2a63-4c53-96bb-7b94d44552b5

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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Schnelsen91
    xpPlanDate
    • 2014-08-26
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.8 | Die Schutzwand ist in einer Höhe zu errichten, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), geändert am 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324), erforderlich ist. Auf die Errichtung einer Schutzwand kann verzichtet werden, wenn durch die abschirmende Wirkung eines Gebäudes die Anforderungen von Satz 1 erfüllt werden. An den Gebäuden nach Satz 2 sind an den lärmzugewandten Gebäudeseiten vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll an den Gebäuden nach Satz 2 die lärmzugewandte Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 4 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden.]
    nutzung
    • Schutzwand
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0dcf0431-dba4-45d8-98c3-053584695f48]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung