[§2 Nr.8 | Die Schutzwand ist in einer Höhe zu errichten, die zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), geändert am 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324), erforderlich ist. Auf die Errichtung einer Schutzwand kann verzichtet werden, wenn durch die abschirmende Wirkung eines Gebäudes die Anforderungen von Satz 1 erfüllt werden. An den Gebäuden nach Satz 2 sind an den lärmzugewandten Gebäudeseiten vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll an den Gebäuden nach Satz 2 die lärmzugewandte Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 4 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden.]