[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.3 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Vorhabengebiets
sind oberhalb der Erdgeschosse nur Büros und
Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. In den Erdgeschossen
sind Büros, Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Konferenzräume
und Wellnesseinrichtungen zulässig. In den
Untergeschossen sind Stellplätze und ihre Zufahrten,
Lagerräume, Technikräume sowie Sanitär- und Versorgungsräume
zulässig.][§2 Nr.4 | Im Vorhabengebiet sind Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Absatz 3 Satz 1
Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
unzulässig.][§2 Nr.5 | Außer den in den Nummern 2 und 3 genannten Nutzungen
sind im Vorhabengebiet auch untergeordnete Nebenanlagen
und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck
des Vorhabengebiets selbst dienen und die seiner
Eigenart nicht widersprechen. Die der Versorgung des
Vorhabengebiets mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser
sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen
können im Vorhabengebiet als Ausnahme zugelassen
werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen
sowie für Anlagen für erneuerbare Energien.][§2 Nr.9 | Im Vorhabengebiet sind in den Untergeschossen Stellplätze
für alle im Vorhabengebiet zulässigen Nutzungen
sowie Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
zulässig. Untergeschosse mit diesen Nutzungen
sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 45 m über
Normalhöhennull befindlichen Dachflächen von Gebäuden
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrassen,
der Gewinnung von Sonnenenergie oder der
Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne von Nummer
6 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 v. H.
der bis einschließlich 44 m über Normalhöhennull befindlichen
Dachflächen von Gebäuden zulässig.]