[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet ist in den oberirdischen Geschossen nur Wohnen zulässig. In den unterirdischen Geschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Vorhabengebiet Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig.][§2 Nr.2 | An den mit „(A)" bezeichneten Fassadenabschnitten darf die als Höchstmaß festgesetzte Gebäudehöhe von 21,6 m über Normalnull durch die Attika um 0,8 m überschritten werden.][§2 Nr.3 | Außerhalb der Baugrenzen sind Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert (v.H.) der jeweiligen Fassadenlänge und Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 30 v.H. der jeweiligen Dachflächen bis zu 2,5 m überschritten werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Durch Terrassen und Nebenanlagen darf die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und durch Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Im Vorhabengebiet sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen genutzt werden, oder die der Belichtung, Be- und Entlüftung sowie der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.8 | Im Vorhabengebiet sind die nicht überbauten Flächen von Kellergeschossen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313]