Der Bebauungsplan Kirchwerder 26 für den Geltungsbereich östlich des Durchdeichs im Bereich von Schule und Sporthalle (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 8612 (Durchdeich), Nordgrenze des Flurstücks 4647 (Nördlicher Kirchwerder Sammelgraben), Westgrenzen der Flurstücke 1686 und 8123, Nordgrenze des Flurstücks 8123, Ostgrenzen der Flurstücke 8123 und 1687, Nordgrenze der Flurstücke 8583, 8584, über die Flurstücke 8584, 4798, Südgrenze des Flurstücks 4798 (Nördlicher Kirchwerder Sammelgraben), Ostgrenze der Flurstücke 8990, 8991, 4652, 4653 der Gemarkung Kirchwerder.
technHerstellDatum
2017-04-11
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind auf den mit „(L)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen bzw. aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, die maximale Gebäudehöhe von zweigeschossigen Gebäuden darf 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind Wohn- und Nebengebäude mit Holzfassaden auszuführen. Dächer sind mit einer Neigung bis zu 35 Grad auszuführen. In den übrigen Baugebieten sind Außenwände von baulichen Anlagen in rotem Ziegelmauerwerk oder als Holzfassaden oder in Kombination beider Materialien auszuführen; Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen.][§2 Nr.4 | Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig; dies gilt nicht für Nebenanlagen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Nebengebäude, Garagen und Überdachungen von Stellplätzen in Vorgärten in einer Tiefe bis zu 10 m ab festgesetzter Straßenbegrenzungslinie unzulässig.][§2 Nr.6 | Das auf dem Flurstück 8991 der Gemarkung Kirchwerder festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten, auf den Flächen für den Gemeinbedarf und auf der Grünfläche - Sportanlage - sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf der Grünfläche - Sportanlage - ist innerhalb der festgesetzten Baugrenzen nur eine Tribüne zulässig.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen - außer für Sielbauarbeiten und wasserwirtschaftliche Maßnahmen - unzulässig.][§2 Nr.10 | Im reinen und allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Die festgesetzte Schutzwand, fensterlose Fassaden sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Dächer von Garagen mit einer Neigung von weniger als 30 Grad und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Auf der Fläche für Stellplätze ist für je vier ebenerdige Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Die mit „EG“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als extensives Grünland zu entwickeln. Zulässig ist die Beweidung mit höchstens 2 Rindern, 3 Schafen oder einem Pferd pro ha. Gräben sind wiederherzustellen. Grabenränder sind in einer Breite von 2 m ab Böschungsoberkante von einer Beweidung freizuhalten, grabenbegleitende Gehölze sind zu pflegen.][§2 Nr.14.1 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B1)“ bezeichneten Flächen ist mit Ausnahme des notwendigen Schutzabstandes von unterirdischen Leitungen eine mindestens dreireihige Anpflanzung herzustellen; für je 50 m2 sind mindestens ein kleinkroniger Baum, Stammumfang mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei Heister, mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.14.2 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B2)“ bezeichneten Flächen sind 15 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 85 v. H. Sträucher zu pflanzen. Je 2 m² ist eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14.3 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gilt:
Auf den mit „(B3)“ bezeichneten Flächen sind Grabenrandbiotope mit Bäumen, Sträuchern, Röhrichten und Gräsern anzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]