Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eidelstedt 74 für den Geltungsbereich zwischen Hörgensweg, Bundesautobahn
A 23 und Schienentrasse (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hörgensweg – Nordgrenzen der Flurstücke 6708 und 6709 (Bundesautobahn A 23), Ostgrenzen der Flurstücke 6709 und 6708, Ostgrenze des Flurstücks 6715, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 6714, Südgrenze des Flurstücks 6715, Ostgrenzen der Flurstücke 6716, 7524 und 7529, Westgrenze des Flurstücks 7551, über das Flurstück 7528 und das Flurstück 7533 der Gemarkung Eidelstedt.
technHerstellDatum
2019-03-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der
Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der festgesetzten
Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Balkone unzulässig. Überschreitungen
der Baugrenzen sind für Terrassen bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
„WA1“, „WA2“ und „WA3“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung
„WA4“ sind Stellplätze außerhalb der hierfür festgesetzten
Flächen unzulässig.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl für Nutzungen nach
§ 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) in dem
Teilgebiet mit der Bezeichnung „WA1“ bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,7, in dem Teilgebiet mit der Bezeichnung
„WA2“ bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 und in den
Teilgebieten mit der Bezeichnung „WA3“ und „WA4“ bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
allgemein zugängliche Geh- und Fahrwege herzustellen
und zu unterhalten. Die festgesetzten Fahr- und Leitungsrechte
beinhalten die Befugnis der Ver- und Entsorger,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Stadtreinigung und der Feuerwehr,
die Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können
zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer der
Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis
zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und mit einem
mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind
Flächen für Belichtung, der Be- und Entlüftung oder für
technische Anlagen bis zu einer Höhe von 1,5 m auf maximal
40 vom Hundert der Dachfläche.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der Bezeichnung
„WA1“ und „WA3“ sind an den mit „(A)“ bezeichneten
Fassaden zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen
unzulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten sind bei den mit
„(B)“ bezeichneten Gebäuden durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet mit der Bezeichnung „WA3“
sind einseitig nach Osten ausgerichtete Wohnungen unzulässig.
Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. An den lärmzugewandten Gebäudeseiten
sind vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste
Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer
Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in einem der
Wohnungen zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von
kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen mit Stieleichen mit einem Stammumfang
von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über
dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern Bäume
angepflanzt werden, muss der Substrataufbau im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² mindestens
1 m betragen.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene
500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für
je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen
Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]