• XPLAN_BP_PLAN_04dccbc8-a188-4b13-bfb7-b959b47805db

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    • XPLAN_BP_PLAN_04dccbc8-a188-4b13-bfb7-b959b47805db
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord17
    xpPlanDate
    • 2013-08-13
    name
    • Barmbek-Nord17
    internalId
    • ab0bddb2-9e6c-436f-9722-040ef8c5e9a2
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 17 für den Geltungsbereich zwischen Drosselstraße und Wiesendamm (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Drosselstraße – Hufnerstraße – Wiesendamm – Fuhlsbüttler Straße.
    technHerstellDatum
    • 2016-08-24
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 im allgemeinen Wohngebiet darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis 0,75 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(a)“ bezeichneten Kerngebietsflächen ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,75 und 0,95 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind mindestens 15 vom Hundert der Grundstücksflächen dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum und für die anzupflanzenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten werden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Für die anzupflanzenden Bäume sind großkronige Bäume zu setzen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für Strauchplanzungen sind Sträucher mit einer Mindesthöhe von 1 m zu verwenden und je 2 m² ist ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad geneigten Dachflächen der ein- bis fünfgeschossigen Gebäude und Gebäudeteile mit einer mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.15 | Im Wohngebiet sind die Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und 2983 der Gemarkung Barmbek an den nach Süden oder Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude künstliche Höhlen für Fledermäuse anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Es sind insgesamt mindestens zehn Fledermausfassaden- Flachkästen oder drei Fledermaus-Fassadengroßquartiere vorzusehen.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und 2983 der Gemarkung Barmbek insgesamt an den nach Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Stück Sperlingsmehrfachquartiere, vier Stück Nischenbrüterhöhlen und fünf Stück Mauerseglerhöhlen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]
    veraenderungssperre
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2013-08-13
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
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    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_dfbd5adb-e43c-4c11-97eb-e4101c45d938]
    planArt
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    rechtsstand
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