Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 17 für den Geltungsbereich
zwischen Drosselstraße und Wiesendamm (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Drosselstraße – Hufnerstraße – Wiesendamm – Fuhlsbüttler
Straße.
technHerstellDatum
2016-08-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau,
die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das
Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel
von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 im allgemeinen
Wohngebiet darf für Anlagen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479), bis 0,75 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(a)“ bezeichneten Kerngebietsflächen ist
eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahlen
von 0,75 und 0,95 für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl
von 1,0 zulässig.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten sind Staffelgeschosse über die
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten)
sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m
zulässig.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive
Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind mindestens 15 vom Hundert
der Grundstücksflächen dicht mit Bäumen und Sträuchern
zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum
und für die anzupflanzenden Bäume und Sträucher sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der
Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten werden.
Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie
Bodenbefestigungen im Kronenbereich der festgesetzten
Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Für die anzupflanzenden Bäume sind großkronige
Bäume zu setzen, die einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Für Strauchplanzungen sind Sträucher mit
einer Mindesthöhe von 1 m zu verwenden und je 2 m² ist
ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad geneigten
Dachflächen der ein- bis fünfgeschossigen Gebäude
und Gebäudeteile mit einer mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und
extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in
den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.15 | Im Wohngebiet sind die Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.16 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek an den nach Süden oder
Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude künstliche
Höhlen für Fledermäuse anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. Es sind insgesamt mindestens zehn Fledermausfassaden-
Flachkästen oder drei Fledermaus-Fassadengroßquartiere
vorzusehen.][§2 Nr.17 | Im Kerngebiet sind auf den Flurstücken 3059, 3375 und
2983 der Gemarkung Barmbek insgesamt an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden der Gebäude
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Stück Sperlingsmehrfachquartiere,
vier Stück Nischenbrüterhöhlen
und fünf Stück Mauerseglerhöhlen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Im Kerngebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427]