[§2 Nr.1 | Für die viergeschossige Bebauung auf dem nördlichen Teil des Flurstücks 1901 der Gemarkung Bergedorf kann eine Erhöhung bis zu sechs Vollgeschossen im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.2 | In den Industrie- und Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Dies gilt nicht für die mit (A) gekennzeichnete Fläche des Gewerbegebiets, auf der Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, soweit sie nur mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf handeln oder solche Gegenstände lagern.][§2 Nr.3 | In den Industriegebieten sind Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere chemische Fabriken, Mineralöl be- und verarbeitende Betriebe, Gummifabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Industriegebiet nördlich der Kampchaussee sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkung auf die benachbarten Baugebiete nördlich der Bille nicht zu Überschreitungen der Immissionswerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts führt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601, 602]