[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden die nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Kellergeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Die Außenwände baulicher Anlagen einschließlich Treppen und sonstigem sichtbaren Mauerwerk sowie Terrassenunterbauten von mehr als 50 cm über der das Gebäude umgebenden Geländehöhe sind oberhalb des Geländes in rotem Ziegel auszuführen. Gemauerte Terrassenbrüstungen sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Für Wohngebäude sind nur Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 45 Grad, für untergeordnete Gebäude, Garagen und überdachte Stellplätze zwischen 25 Grad und 45 Grad zulässig. Es sind rote Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.5 | Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beiderseits auf je 1 m begrenzt.][§2 Nr.6 | Je Hausgruppe sind maximal drei Gebäude zulässig. Die Gebäude einer Hausgruppe sind mit gleicher Dachneigung herzustellen.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind zur Erschließung Gemeinschaftszufahrten im Bereich der ausgewiesenen Stellplatzflächen vorzusehen. Stellplätze sind auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen nur auf den ausgewiesenen Stellplatzflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Neubauten sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang des Ochsenwerder Landscheidewegs muß für die Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.11.1 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „(C)" bezeichnete Fläche ist als extensives Grünland zu nutzen und zu unterhalten. Die mit „(D)" bezeichnete Fläche ist als Obstwiese zu erhalten und in ihrer Nutzung zu extensivieren. Das Ausbringen von Düngemitteln und der Pflegeumbruch ist untersagt. Die Weidenutzung wird auf höchstens zwei Rinder oder ein Pferd pro Hektar beschränkt.][§2 Nr.11.2 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Beetgräben sind mit grabenbegleitenden Schutzstreifen von mindestens 1 m Breite mit natürlicher Röhricht- und Sukzessionsentwicklung anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Im Rahmen der Unterhaltung ist nur manuelle Grabenräumung zulässig.][§2 Nr.11.3 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Am östlichen Rand der Fläche „(C)" ist ein 10 m breiter dicht wachsender Gehölzstreifen anzupflanzen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an den West- und Ostrandgräben Aufschüttungen in einer Breite von 3 m ab Böschungskante unzulässig.][§2 Nr.13 | Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Außerdem ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen je 150 m² mindestens ein kleinkronigen Baum oder je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.14 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden und bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.15 | Im Kronenbereich von Bäumen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen außerhalb von Straßenverkehrsflächen unzulässig.][§2 Nr.16 | Wandflächen von Gebäuden mit einem Fenster- und Türanteil unter 15 v. H. sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen, je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.]
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607, 608]