• XPLAN_BP_PLAN_0656b810-77bd-4c23-9963-47f179e80ee1

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0656b810-77bd-4c23-9963-47f179e80ee1
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Finkenwerder35
    xpPlanDate
    • 1997-07-08
    name
    • Finkenwerder35
    internalId
    • 67d45b9c-0243-4215-bee1-b0eb538adbc8
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Finkenwerder 35 für den Geltungsbereich südlich Neß-Hauptdeich zwischen Pamirweg, Finkenwerder Westerdeich, Finkenwerder Süderdeich und Osterfelddeich sowie der Alten Süderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 139) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Neßdeich — Pamirweg — über die Flurstücke 2089 und 4430, über das Flurstück 3024 (Neßkatenweg), Ostgrenzen der Flurstücke 2492 und 2493 (Rundtörn) der Gemarkung Finkenwerder Nord — Rundtörn — Rudolf-Kinau-Allee — Nordgrenze des Flurstücks 1567 der Gemarkung Finkenwerder Süd Finkenwerder Westerdeich — Finkenwerder Süderdeich — über das Flurstück 464 (Süderkirchenweg), Nordgrenze des Flurstücks 1375 (Osterfelddeich) der Gemarkung Finkenwerder Süd — Osterfelddeich — Ostgrenze des Flurstücks 589 (Hafengebietsgrenze), über das Flurstück 1552 (Hafengebietsgrenze) — Südgrenzen der Flurstücke 1552 und 1559 (Hafengebietsgrenze), über das Flurstück 1642 (Hafengebietsgrenze/Alte Süderelbe) der Gemarkung Finkenwerder Süd — Bezirksgrenze — Nordwestgrenzen der Flurstücke 1287, 1290, 1293 und 1638 der Gemarkung Finkenwerder Süd — Nordwestgrenze des Flurstücks 4011, Westgrenze des Flurstücks 4010 (Neß-Hauptdeich) — Nordwestgrenze des Flurstücks 4254, Nordgrenze des Flurstücks 4255, über das Flurstück 4045 (Hochwasserschutzanlage) — West- und Nordwestgrenze des Flurstücks 4239, über das Flurstück 4239, Ostgrenzen der Flurstücke 4341 und 2848 (Kreetslag) der Gemarkung Finkenwerder Nord.
    technHerstellDatum
    • 2015-03-09
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtimg baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Für die Erschließung des Flurstücks 2725 der Gemarkung Finkenwerder Nord (südlich Neßkatenweg) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 4. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 35), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(F)" bezeichneten Flächen fiir die Landwirtschaft südlich der Straße Finkenwerder Süderdeich sind je Flurstück maximal zwei Stellplätze zulässig; weitere bauliche Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(C)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets dürfen zur Einhaltung des für ein reines Wohngebiet in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 50 dB(A) nachfolgende flächenbezogene Schalleistungspegel nicht überschritten werden: Fläche „(A)": maximal 75 dB(A)/m² , Fläche „(B)": maximal 60 dB(A)/m² und Fläche „(C)": maximal 50 dB(A)/m². Abweichend hiervon dürfen die genannten flächenbezogenen Schalleistungspegel auf den einzelnen Flächen des Gewerbegebiets überschritten werden, sofern der Nachweis erbracht wird, daß die Summe des von dem Gewerbegebiet (bestehendes Werksgelände und Erweiterungsgelände) ausgehenden Lärms — einschließlich Triebwerkgeräusche, soweit es sich nicht um Fluglärm handelt — in dem angrenzenden reinen Wohngebiet den Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tagsüber nicht überschreitet. Sollte im Gewerbegebiet südöstlich Neß-Hauptdeich (Erweiterungsfläche) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet werden, ist der Nachweis zu erbringen, daß im angrenzenden reinen Wohngebiet ein Beurteilungspegel von Lr = 35 dB(A) eingehalten wird.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§3 Nr1 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubholzarten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§3 Nr.2 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§3 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind die Dächer von Gebäuden — mit Ausnahme von Hallenkonstruktionen — mit einer mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen.][§3 Nr.4 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Auf den mit „(A)", „(B)" und "(C)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind nur die zu der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern orientierten Fassaden zu begrünen.][§3 Nr.5 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Arten vorzunehmen.][§3 Nr.6 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. ][§3 Nr.7 | Auf der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist für je 150 m² ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die Bäume sind in drei Reihen versetzt anzuordnen. Mindestens 20 vom Hundert der Fläche sind mit Sträuchern zu bepflanzen.][§3 Nr.8 | In den Baugebieten sind Fuß- und Radwege in wasser- und luftdurchlässigem, Stellplätze darüber hinaus in vege- tationsfahigem Aufbau herzustellen.][§3 Nr.9 | Die mit „A" bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist als extensives Grünland mit standortgerechten Pflanzen zu entwickeln. Die Fläche darf maximal zweimal jährlich — nicht vor Juli — gemäht und nicht mit Stickstoff gedüngt werden. Das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist mit höchstens einer Großvieheinheit oder zwei Schafen je angefangenem Hektar während der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni, mit höchstens einer Großvieheinheit oder zwei Schafen je 5000 m² während der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Oktober zulässig. Wenn mit einer Beweidung erst nach dem 30. Juni begonnen wird, ist die Fläche innerhalb von drei Wochen vor der Beweidung — jedoch nicht vor dem 1. Juli — zu mähen. Vom 1. März bis zum 30. Juni darf der Boden nicht bearbeitet werden (kein Walzen oder Schleppen). Das Anpflanzen von Gehölzen auf der Fläche ist unzulässig.][§3 Nr.10 | Die Grünfläche „Abschirmgrün" ist als extensives Grünland mit standortgerechten Pflanzen ohne Stickstoffdüngung zu entwickeln. Mindestens alle zwei Jahre und höchstens zweimal jährlich — nicht vor Juli — ist eine Mahd durchzufuhren. Das Mähgut ist zu entfernen. Eine Beweidung ist mit höchstens einer Großvieheinheit oder zwei Schafen je 5000 m² zulässig. Wenn mit einer Beweidung erst nach dem 30. Juni begonnen wird, ist die Fläche innerhalb von drei Wochen vor der Beweidung — jedoch nicht vor dem 1. Juli — zu mähen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1997-07-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f526dae9-3362-4be3-90da-e268bd827402]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung