Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 28 für das Gebiet
zwischen Poppenbütteler Weg und Rehagen (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 520) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5087, Ostgrenzen der
Flurstücke 5090, 5093, 5095 und 166 (Kishorst), Ost- und Südgrenze
des Flurstücks 5097, Süd- und Westgrenze des Flurstücks
5096, Südgrenze des Flurstücks 166 (Kishorst), über das
Flurstück 166, Westgrenzen der Flurstücke 5091, 5088 und
Nord- und Westgrenze des Flurstücks 5083 der Gemarkung
Hummelsbüttel.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, für Gartenbaubetriebe
und für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse
sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.3 | Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis
zu 1,5 m sowie durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m
können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Private Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie andere unterirdische Räume können auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5087 und
5093 der Gemarkung Hummelsbüttel umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass
die bezeichneten Flächen dem allgemeinen Fußgängerund
Radfahrerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten
werden.][§2 Nr.6 | Auf der Fläche für den Ausschluss von Nebenanlagen sind
Nebenanlagen mit Ausnahme von Kinderspielflächen
unzulässig.][§2 Nr.7 | Für die mit „(x)“ bezeichneten Außenwände ist überwiegend
rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.8 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hier von ausgenommen sind Gehwege, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen.][§2 Nr.9 | Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in wasserundurchlässiger
Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige
bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind in den Innenhöfen
jeweils mindestens zwei klein- bis mittelkronige Bäume zu
pflanzen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
der Fläche für die Abwasserbeseitigung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen
unzulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baumpflanzungen und für Ersatzpflanzungen
von Bäumen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
6 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist ein Knickwall aufzusetzen
und mit knicktypischen Sträuchern und Bäumen zu
bepflanzen. Auf den mit „(2)“ bezeichneten Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind, soweit
nicht schon vorhanden, knicktypische Sträucher und
Bäume anzupflanzen. Auf den Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern und den Flächen für die
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern ist die Bepflanzung
bei Erhaltung von Einzelbäumen alle 8 bis 12 Jahre
auf den Stock zu setzen. Lücken in der Bepflanzung sind
durch Nachpflanzungen zu schließen.][§2 Nr.14 | Dächer von Hauptgebäuden sind mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen versehen
und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für
technische Aufbauten können zugelassen werden. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf einer Fläche von mindestens 6 m² mit einem
mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
herzustellen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für Wege, Spielflächen, Freitreppen und wohnungsbezogenen
Terrassen können zugelassen werden.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist entlang der Westgrenze ein Knick herzustellen
und zu unterhalten. Die übrige Fläche ist mit drei
Obstbäumen zu bepflanzen und als Wiese zu unterhalten.
Die Wiese ist einmal im Jahr in der Zeit von Mitte August
bis Ende Oktober zu mähen, wobei das Mähgut abzuräumen
ist. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist
unzulässig.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem allgemeinen
Wohngebiet, der Fläche für den Gemeinbedarf, der privaten
Grünfläche und der Planstraße folgende Flächen zugeordnet:
Die innerhalb des Plangebietes festgesetzte Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft, sowie außerhalb
des Plangebietes das Flurstück 111 der Gemarkung Hummelsbüttel
anteilig zu 70 vom Hundert der Fläche und ein
fünf Meter breiter Geländestreifen am Westrand der im
Naturschutzgebiet befindlichen Flurstücke 4967, 101, 102,
103, 104 und 5019.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]