Der Bebauungsplan Bahrenfeld 50 für den Geltungsbereich
südlich der Stresemannstraße und östlich der Ruhrstraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 215) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Stresemannstraße – Schützenstraße – Ruhrstraße.
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind in den Teilen des Gebietes, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Vergnügungsstätten
im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 8 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Spielhallen
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2
des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet ist Einzelhandel nur zulässig als der Versorgung
des Gebietes dienender Laden im Sinne von § 4
Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung; ausnahmsweise
ist Einzelhandel zulässig, wenn er eine Verkaufsstätte Verkaufsstätte
im Zusammenhang mit einem vorhandenen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb darstellt und diesem
gegenüber untergeordnet ist. Die Verkaufsfläche einer
Einzelhandelsstätte darf 150 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Für die mit „(A)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume
den jeweils straßenabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den straßenzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Schlafräume sind zur straßenabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.8 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Gewerbliche Aufenthaltsräume, insbesondere die Pausenund
Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch dessen Orientierung an straßenabgewandten Seiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | Für die mit „(D)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Es gilt ein erweiterter Bestandsschutz gemäß § 1 Absatz 10
der Baunutzungsverordnung. Erneuerungen und Änderungen
der zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen
baulichen Anlagen sind auch oberhalb der festgesetzten
Gebäudehöhe und Geschossigkeit sowie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, jedoch nur innerhalb der
bestehenden Gebäudehöhen und Grundrisse. Ein geringfügiges
Hervortreten vor die Baugrenzen im Rahmen von
Fassadenerneuerungen ist zulässig.][§2 Nr.12 | Staffelgeschosse, Dachaufbauten und technische Anlagen
auf Dächern müssen an der Vorder- und an der Rückseite
des Gebäudes und an den freistehenden Giebeln um mindestens
1,80 m zurückgesetzt sein. Auf der straßenabgewandten
Seite ist ein Hervortreten bis an die Fassadenkante
des darunter liegenden Vollgeschosses ausnahmsweise
zulässig, jedoch nur bis zu einer Gesamtbreite
von maximal der Hälfte der Fassadenlänge des Staffelgeschosses.][§2 Nr.13 | Ein Hervortreten vor die straßenseitige Baugrenze durch
Balkone, Loggien, Erker oder sonstige Gebäudeteile kann
ausnahmsweise zugelassen werden, jedoch nur oberhalb
einer lichten Höhe von 3,50 m, nur bis zu einer Tiefe von
1 m und nur bis zu einer Gesamtbreite von maximal der
Hälfte der Fassadenlänge.][§2 Nr.14 | Ein Hervortreten vor die straßenabgewandte Baugrenze
der blockrandbegleitenden Baustreifen durch Terrassen,
Balkone oder Loggien kann ausnahmsweise zugelassen
werden, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 2 m. Die zulässige
Grundflächenzahl darf dabei um höchstens 0,05 überschritten
werden.][§2 Nr.15 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zufahrten
und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze
für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens und
das städtebauliche Ortsbild im Sinne des Erhaltungsbereiches
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind.][§2 Nr.16 | Tiefgaragen sind in den rückwärtigen Bereichen der
Grundstücke auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Zu den zum Erhalt festgesetzten
Bäumen ist jeweils ein Abstandsradius von 7 m einzuhalten.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den rückwärtigen
Bereichen der Grundstücke Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.18 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 0,8 m starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für
anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf
einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum
oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen
und zu erhalten. Dabei sind standortgerechte, einheimische
Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens
18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen.][§2 Nr.21 | Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Dachbereichen
abgesehen werden, die der Belichtung, der Beund
Entlüftung, als Dachterrasse oder der notwendigen
Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.22 | Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren horizontaler
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit standortgerechten
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
angefangene 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze
zu verwenden.][§2 Nr.23 | Vor Beginn von Gebäudeabrissarbeiten auf den Flurstücken
1855 und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je
betreffendem Flurstück im näheren Umfeld mindestens
vier Nistkästen für Mauersegler, vier Nistkästen für Halbhöhlenbrüter
sowie vier Flachkästen als Quartiere für
Fledermäuse
an Gebäuden oder Ersatzbauwerken in fachlich
geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.24 | An neu errichteten Gebäuden auf den Flurstücken 1855
und 1856 der Gemarkung Ottensen sind je Flurstück mindestens
zwei Nistkästen für Mauersegler, zwei Nistkästen
für Halbhöhlenbrüter sowie drei Flachkästen als Quartiere
für Fledermäuse in fachlich geeigneter Weise anzubringen
und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.25 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.][§2 Nr.26 | Auf den gekennzeichneten Flurstücken 1855, 4923 und
4924 der Gemarkung Ottensen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bei Nutzungsänderungen
beziehungsweise bei baulichen Änderungen
Bodenaushub und dessen fachgerechte Entsorgung
zu leisten. Vor Baubeginn ist diesbezüglich Kontakt mit
dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
des Bezirksamtes Altona aufzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 215]