Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 130
für das Gebiet zwischen Spitzbergenweg und Wildschwanbrook
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Spitzbergenweg – Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks
4306, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5930, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 2633 der Gemarkung Meiendorf –
Wildschwanbrook.
technHerstellDatum
2018-10-15
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Teilgebieten „WE 1“ und „WE 2“ des Vorhabengebiets
„Wohnen und Einzelhandel“ sind im Sockel
Einzelhandelsbetriebe
und zugehörige Lagerflächen und
Nebenanlagen zulässig. In dem Teilgebiet „WE 1“ ist ein
Lebensmittelverbrauchermarkt mit höchstens 2400 m²
Verkaufsfläche und eine Bäckerei zulässig. In dem Teilgebiet
„WE 2“ ist ein Drogeriemarkt mit höchstens 500 m²
Verkaufsfläche zulässig. In den Teilgebieten „WE 1“ und
„WE 2“ sind in den Geschossen über dem Sockel Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.][§2 Nr.2 | In den Teilgebieten des Vorhabengebiets „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment
aufweisen. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind: a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | In den Teilgebieten der Vorhabengebiete „WE 1“ und
„WE 2“ sowie dem Teilgebiet des Mischgebiets mit der
Bezeichnung „MI 1“ sind zentrenrelevante Randsortimente
auf höchstens 10 vom Hundert der Verkaufsfläche
zulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind:
a) medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren),
b) zoologischer Bedarf,
c) Bücher,
d) Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf,
e) Spielwaren,
f) Künstler- und Bastelbedarf,
g) Bekleidung aller Art,
h) Schuhe, Lederwaren,
i) Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten,
j) Optik- und Fotoartikel,
k) Uhren und Schmuck,
l) Musikinstrumente und Musikalien,
m) Babyausstattung,
n) Hobby- und Freizeitbedarf,
o) Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel,
Wohnwagen, Boote),
p) Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf,
q) Telekommunikationsartikel, Computer inklusive Zubehör
und Software,
r) Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
s) Leuchten und Lampen,
t) Elektrogroßgeräte (weiße Ware),
u) Haushaltswaren, Hausrat,
v) Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche
und Bad),
w) Glas, Porzellan, Keramik,
x) Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen,
y) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren (ohne Matratzen),
z) Fahrräder inklusive Zubehör.][§2 Nr.4 | In dem Teilgebiet „WE 3“ sind im Erdgeschoss des Sockels
Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe jeweils
einschließlich der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. Im ersten Obergeschoss des Sockels sind
nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe,
Arztpraxen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für Verwaltungen
sowie Räume für freie Berufe jeweils einschließlich
der zugehörigen Lagerflächen und Nebenanlagen
zulässig. In den Geschossen über dem Sockel sind Wohnungen
sowie Räume für freie Berufe zulässig.][§2 Nr.5 | In den Teilgebieten „WE 4“ und „WE 5” sind im Erdgeschoss
des Sockels und im ersten Obergeschoss des Sockels
Stellplätze und zugehörige Nebeneinrichtungen, Sanitärund Sanitärund
Aufenthaltsräume sowie den Wohnungen dienende
Nebenräume zulässig. In den Geschossen über dem Sockel
sind Wohnungen sowie Räume für freie Berufe zulässig. In
dem Teilgebiet „WE 5“ sind im Erdgeschoss des Sockels
und im ersten Obergeschoss des Sockels darüber hinaus
auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht
störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.6 | In dem Teilgebiet „MI 1“ sind Einzelhandelsbetriebe nur
im Erdgeschoss zulässig. Die Aufnahme einer Einzelhandelsnutzung
im Teilgebiet „MI 1“ ist erst zulässig, wenn die
im Teilgebiet „MI 2“ bestehende Einzelhandelsnutzung
vollständig aufgegeben ist. In dem Teilgebiet „MI 2“ sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Änderungen und
Erneuerungen der betrieblichen Anlagen der im Teilgebiet
„MI 2“ bestehenden Einzelhandelsnutzung können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe
unzulässig.][§2 Nr.9 | In den gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets sind
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Wettbüros
und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember
2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016
(HmbGVBl. S. 323), sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den
übrigen Teilen des Mischgebietes werden Ausnahmen für
Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet sind der Versorgung des
Gebiets dienende Läden unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | In der mit „(k)“ bezeichneten Fläche der Fläche für den
Gemeinbedarf ist nur ein Kirchturm zulässig.][§2 Nr.13 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche
für den Gemeinbedarf können Überschreitungen der
festgesetzten Gebäudehöhen durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen bis zu einer
Tiefe von 4 m und für Balkone bis zu einer Tiefe von 1,2 m
zulässig.][§2 Nr.15 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im allgemeinen
Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf
sind Stellplätze und Tiefgaragen ausschließlich auf
den jeweils dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der
festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.16 | Im Mischgebiet können Tiefgaragen und Stellplätze auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Fläche als Gehweg hergestellt und dem allgemeinen
Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt sowie unterhalten
wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten
Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist für alle Außenwände bis zur Höhe von
6,5 m über Gelände Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.19 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“, im
Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.20 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ und im
Mischgebiet ist an den durch Baulinien festgesetzten Fassaden
entlang des Spitzbergenwegs und entlang der mit
„(a)“ bezeichneten Fassade am Wildschwanbrook durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.21 | In den mit „(y)“ bezeichneten Bereichen sind auf den
gesamten obersten Dachflächen Solaranlagen zu errichten.
Ausnahmen für andere technische Anlagen können zugelassen
werden.][§2 Nr.22 | Im Mischgebiet, im allgemeinen Wohngebiet und auf der
Fläche für den Gemeinbedarf sind Dachflächen mit einem
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.23 | Im Vorhabengebiet „Wohnen und Einzelhandel“ sind
Dachflächen mit Ausnahme der mit „(z)“ bezeichneten
Flächen, soweit sie nicht zur Belichtung, für Terrassen und
für Dachaufbauten zur Aufnahme technischer Anlagen
erforderlich sind, mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Im Vorhabengebiet „Einzelhandel
und Wohnen“ sind die Dachflächen der mit „(z)“
bezeichneten Flächen, soweit sie nicht für Spiel- und
Aufenthaltsbereiche,
Zuwegungen, Fahrradstellplätze
oder technische Anlagen erforderlich sind, mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. In mit Bäumen
bepflanzten Bereichen muss die Substratstärke mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.24 | In den mit „(x)“ bezeichneten Bereichen sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden bis zu einer Höhe von 6,5 m
über Gelände mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.25 | Für An- und Ersatzpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.
Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers beziehungsweise von Stauwasser
führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von
Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände)
ist nur in geschlossenen Leitungssystemen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]