• XPLAN_BP_PLAN_0c5c0caa-6174-416c-838f-12dee6390379

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_0c5c0caa-6174-416c-838f-12dee6390379
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf104-Curslack19
    xpPlanDate
    • 2014-07-01
    name
    • Bergedorf104-Curslack19
    internalId
    • 8b6ab47f-3c6d-4f1a-9da5-1cc82d511ca8
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19 für den Geltungsbereich nördlich der Bundesautobahn A 25 zwischen Schleusengraben und der Straße Curslacker Neuer Deich (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 603 und 604) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Curslacker Neuer Deich – Südwestgrenzen der Flurstücke 4777 und 4775 der Gemarkung Bergedorf, Südwestgrenzen der Flurstücke 2191 und 2196, über das Flurstück 930 der Gemarkung Curslack–Schleusengraben – Nordgrenzen der Flurstücke 4851, 4842 und 5030, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4819 der Gemarkung Bergedorf.
    technHerstellDatum
    • 2017-11-30
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten, welche an die Straßen Am Schleusengraben und Planstraße (Beim Querdeich) angrenzen sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen erheblich stören, wie zum Beispiel Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine erhebliche Störung vermieden wird.][§2 Nr.4 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599), zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit: „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Störfallen oder zur Begrenzung derer Auswirkungen.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Gewerbegebiete sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 13 m und innerhalb der mit „(D)“ bezeichneten Gewerbegebiete nur bis zu einer Höhe von 28 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Grünflächen sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 8 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Ausnahmsweise können höhere Gebäude zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine Beeinträchtigungen von Richtfunkverbindungen zu erwarten sind.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel und Gewerbe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer zulässig.][§2 Nr.11 | Kraftfahrzeugstellplätze in Vorgärten sind unzulässig. Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht anzurechnen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in den Baugebieten ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen. Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht sind und Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der Leistung befinden, sind in einer Entfernung von bis zu 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn A 25 unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Sondergebiet sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissionen die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10722 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek, Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) vom Dezember 2006 nicht überschreiten. Teilfläche (Planzeichnung) LEK, tags LEK, nachts GE 1/SO . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 45 GE 2/GE 3/GI . . . . . . . . . . . . . 60 47 Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m Für die von dem mit „O1 “ gekennzeichneten Bezugspunkt ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Ausnahme des Sondergebiets und des mit „GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingent Abgrenzung des Sektors tags nachts 21 Grad/72 Grad . . . . . . . . .2 5 72 Grad/107 Grad . . . . . . . 5 10 107 Grad/246 Grad . . . . . . 5 18 246 Grad/8 Grad . . . . . . . . 2 5 Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A) Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung erfolgt nach DIN 45691: Dezember 2006, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) im Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.14 | Zum Schutz der Außenwohnbereiche im allgemeinen Wohngebiet vor Gewerbe- und Industrielärm ist dort bis zur Herstellung der lärmschutzwirksamen Bebauung das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.15 | In den Mischgebieten und im allgemeinen Wohngebiet sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind vor den Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im Sondergebiet sind Aufenthaltsräume – insbesondere Schlafräume des Beherbergungsgewerbes sowie Pausenund Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit dies nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allgemein zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhalten. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen und Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt 200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze zulässig.][§2 Nr.18 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Grünflächen sind Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen mit Ausnahme von Wegen unzulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer außerhalb der mit „Z “ bezeichneten Flächen mit Neigungen von weniger als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.21 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in Außenwandnähe zulässig.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.24 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.25 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.26 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.27 | Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind Ufer von Gewässern naturnah zu erhalten beziehungsweise auszugestalten, soweit hydraulische Belange und Belange des Hochwasserschutzes dem nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können Anlagen, die der Benutzung des Wassers dienen (zum Beispiel Anlegestellen) zugelassen werden.][§2 Nr.28 | In den Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind Außenleuchten nur in Form von monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig. Die Leuchtanlagen in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in Grün- und Wasserflächen einwirken.][§2 Nr.29 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H. der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z “ bezeichneten Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein bekiestes Dach anzulegen.][§2 Nr.30 | Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen und sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG, wird den mit „OZ “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu 56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niederung, Flurstück 4455 der Gemarkung Lohbrügge (teilweise) und Flurstück 3727 der Gemarkung Boberg (teilweise) des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.31 | Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für den Artenschutz, werden den mit „OZ “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu 56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12 und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.32 | Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Absatz 5 BNatSchG werden den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu 56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12 und 49 der Gemarkung Curslack, zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-07-01
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5657aa7d-dbd1-435a-8f27-f4fc0c687aab]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung