Der Bebauungsplan Bergedorf 104/Curslack 19 für den
Geltungsbereich nördlich der Bundesautobahn A 25 zwischen
Schleusengraben und der Straße Curslacker Neuer Deich
(Bezirk Bergedorf, Ortsteile 603 und 604) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Neuer Deich – Südwestgrenzen der Flurstücke
4777 und 4775 der Gemarkung Bergedorf, Südwestgrenzen der
Flurstücke 2191 und 2196, über das Flurstück 930 der Gemarkung
Curslack–Schleusengraben – Nordgrenzen der Flurstücke
4851, 4842 und 5030, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
4819 der Gemarkung Bergedorf.
technHerstellDatum
2017-11-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden
überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt
150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise
ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben
die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf
und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist
ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente
sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen
Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante
Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche
umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste
gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt
Stadt- und Landschaftsplanung).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für
gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und
bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten
sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten, welche an die Straßen Am
Schleusengraben und Planstraße (Beim Querdeich)
angrenzen sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen erheblich stören, wie zum Beispiel
Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden
kann, dass eine erhebliche Störung vermieden wird.][§2 Nr.4 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe
unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe
nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung
in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599),
zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden
sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV
nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit:
„Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung
§ 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind
zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen
werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer
technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung
von Störfallen oder zur Begrenzung derer
Auswirkungen.][§2 Nr.5 | Innerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Gewerbegebiete sind
bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von 13 m und
innerhalb der mit „(D)“ bezeichneten Gewerbegebiete nur
bis zu einer Höhe von 28 m über Straßenverkehrsfläche
zulässig. Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Grünflächen
sind bauliche Anlagen nur bis zu einer Höhe von
8 m über Straßenverkehrsfläche zulässig. Ausnahmsweise
können höhere Gebäude zugelassen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass keine Beeinträchtigungen von Richtfunkverbindungen
zu erwarten sind.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Hotel und
Gewerbe sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie sonstige nicht wesentlich
störende Gewerbebetriebe zulässig. Einzelhandelsbetriebe
sind unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Mischgebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen
und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine
lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen
und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen
zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-,
Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer
zulässig.][§2 Nr.11 | Kraftfahrzeugstellplätze in Vorgärten sind unzulässig.
Garagengeschosse sind auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse
nicht anzurechnen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe zulässig, die in den Baugebieten ansässig
sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen
Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen.
Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht
sind und Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der
Leistung befinden, sind in einer Entfernung von bis zu
100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn
A 25 unzulässig.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sowie im Sondergebiet
sind nur Nutzungen zulässig, deren Lärmemissionen
die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, 10722 Berlin, Auslegestelle: Technische
Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek,
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
Fachbibliothek Technik Wirtschaft Information) vom
Dezember 2006 nicht überschreiten.
Teilfläche (Planzeichnung) LEK, tags LEK, nachts
GE 1/SO . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 45
GE 2/GE 3/GI . . . . . . . . . . . . . 60 47
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in
dB(A), Emissionshöhe 1 m
Für die von dem mit „O1 “ gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich mit Ausnahme
des Sondergebiets und des mit „GE 1“ bezeichneten
Gewerbegebiets die Emissionskontingente LEK um
folgende Zusatzkontingente:
Zusatzkontingent
Abgrenzung des Sektors tags nachts
21 Grad/72 Grad . . . . . . . . .2 5
72 Grad/107 Grad . . . . . . . 5 10
107 Grad/246 Grad . . . . . . 5 18
246 Grad/8 Grad . . . . . . . . 2 5
Zusatzkontingente für den Richtungssektor in dB(A)
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der
Nutzung erfolgt nach DIN 45691: Dezember 2006,
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) im
Richtungssektor LEK,i durch LEK,i + LEK,zus zu ersetzen ist.][§2 Nr.14 | Zum Schutz der Außenwohnbereiche im allgemeinen
Wohngebiet vor Gewerbe- und Industrielärm ist dort bis
zur Herstellung der lärmschutzwirksamen Bebauung das
Wohnen unzulässig.][§2 Nr.15 | In den Mischgebieten und im allgemeinen Wohngebiet
sind Aufenthaltsräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Ist dies nicht möglich, sind vor den
Fenstern der zum Lärm orientierten Gebäudeseite vor
Wohnräumen bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Im
Sondergebiet sind Aufenthaltsräume – insbesondere
Schlafräume des Beherbergungsgewerbes sowie Pausenund
Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen;
soweit dies nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den
Anschluss der festgesetzten Baugebiete und Grünflächen
an die Straßen Sander Damm und Lehfeld sowie für die
Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen allgemein
zugängliche Zufahrten herzustellen und zu unterhalten.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg sowie die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, öffentliche Sielanlagen
und Leitungen herzustellen und zu unterhalten.
Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- beziehungsweise
Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.17 | Innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freizeit
sind Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt
200 m² zulässig. Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche
für Stellplätze zulässig.][§2 Nr.18 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Grünflächen sind
Baum- und Strauchanpflanzungen sowie bauliche Anlagen
mit Ausnahme von Wegen unzulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer außerhalb der
mit „Z “ bezeichneten Flächen mit Neigungen von weniger
als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen
sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.20 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.21 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt,
sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen
zu begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine
Pflanze zu verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit
dicht wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen
in Außenwandnähe zulässig.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.23 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu erhalten.][§2 Nr.24 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und
Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der
Bäume unzulässig.][§2 Nr.25 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.26 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.27 | Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind Ufer von Gewässern naturnah zu
erhalten beziehungsweise auszugestalten, soweit hydraulische
Belange und Belange des Hochwasserschutzes dem
nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können Anlagen,
die der Benutzung des Wassers dienen (zum Beispiel Anlegestellen)
zugelassen werden.][§2 Nr.28 | In den Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind
Außenleuchten nur in Form von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen
Glaskörper zulässig. Die Leuchtanlagen in Gewerbe-,
Industrie- und Sondergebieten sind so zu erstellen, dass sie
geringstmöglich in Grün- und Wasserflächen einwirken.][§2 Nr.29 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten
Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H.
der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z “ bezeichneten
Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein
bekiestes Dach anzulegen.][§2 Nr.30 | Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte mit
Anteilen von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen
und sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt
nach § 30 BNatSchG, wird den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niederung,
Flurstück 4455 der Gemarkung Lohbrügge (teilweise)
und Flurstück 3727 der Gemarkung Boberg (teilweise)
des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.31 | Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten
Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für
den Artenschutz, werden den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche
zugeordnet.][§2 Nr.32 | Für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44
Absatz 5 BNatSchG werden den mit „Z “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack, zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]