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beschreibung
Der Bebauungsplan Neuland 23 für den Geltungsbereich zwischen der Neuländer Wettern, der Bundesautobahn (BAB) A 1, der Neuländer Straße, dem Neuländer Weg und der Westgrenze der Flurstücke 315 und 313 (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuländer Weg - Westgrenze des Flurstücks 315, Südgrenze des Flurstücks 2991, Westgrenze des Flurstücks 313, Nordgrenze der Flurstücke 313, 314, 301, 300, 297, 296, 915 (Neuländer Wettern), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1246, Ostgrenze des Flurstücks 1288, Westgrenze des Flurstücks 962, Ostgrenzen der Flurstücke 12125 und 285, Südgrenzen der Flurstücke 12112 und 12110, Westgrenze des Flurstücks 12110 der Gemarkung Neuland.
texte
[§2 Nr.1 | Im Industriegebiet sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemission erheblich belästigend sind, wie regelhaft
Hüttenbetriebe, Großfeuerungsanlagen, Ölmühlen,
Schlachthöfe, Großbrauereien, Müllverwertungsanlagen,
Raffinerien oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
werden kann.][§2 Nr.2 | Im Industriegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig,
die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5 a
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
vom 17. Mai 2013 (BGB!. 1 S. 1275), zuletzt geändert am
30. November 2016 (BGBI. I S. 2749), bilden, oder
Bestandteil eines solchen Betriebsbereiches wären, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang 1 der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) in der
Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBL 1 S. 1599), zuletzt geändert
am 31. August 2015 (BGBL 1S.1474, 1487), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung
und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
- Umsetzung §SO Bundes-Immissionsschutzgesetz"
zugeordnet werden:
Teilflächen ausgeschlossene Abstandsklassen
(C) I, II, III, IV
(D) II, III, IV
Abstandsklasse 1 = 200 m
Abstandsklasse II = 500 m
Abstandsklasse III = 900 m
Abstandsklasse IV = 1500 m
Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit
kann im Bezirksamt Harburg, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
21073 Hamburg, eingesehen werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
zum Beispiel aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen
ein geringerer Abstand zum Schutz schutzbedürftiger
Nutzungen angemessen ist.][§2 Nr.3 | Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung des Industriegebiets sind noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung.
Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.5 | Gehwegüberfahrten vom Neuländer Weg in das Industriegebiet
sind nicht zugelassen. Der Anschluss der
Grundstücke erfolgt über die nach § 125 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs vorgesehene innere Erschließung.][§2 Nr.6 | Im Industriegebiet entlang der BAB Al sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den Lärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außenbauteilen entsprechend der
DIN 4109 (November 1989, Beuth Verlag GmbH, 10787
Berlin, Auslegestelle: Technische Universität HamburgHarburg
Universitätsbibliothek sowie Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) zu gewährleisten.][§2 Nr.7 | Im Industriegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe, Anlagen
und Einrichtungen) zulässig, deren Geräusche die in
der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung"
(Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
10787 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität
Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule
für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten:
Emissionskontingente in dB
Teil- LEK tags LEK nachts
ßäche (6 Uhr-22 Uhr) (22 Uhr-6 Uhr)
(A) 61 42
(8) 62 48
Für die von dem mit „©" in der Planzeichnung gekennzeichneten
Bezugspunkt ausgehenden Richtungssektoren
erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende
Zusatzkontingente:
Zusatzkontingente in dB für die Richtungssektoren
für den Tag- (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
und Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
Richtungssektor Zusatzkontingent LEK, ms,1t
(Bezugspunkt: Teilßäche
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
bereich
[XPLAN_BP_BEREICH_1b318aba-03b0-4799-9935-ad9ca67c7a39]