• XPLAN_BP_PLAN_0d23d134-bbef-441f-ad08-4022ca001afa

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    • XPLAN_BP_PLAN_0d23d134-bbef-441f-ad08-4022ca001afa
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuland23
    xpPlanDate
    • 2017-03-22
    name
    • Neuland23
    internalId
    • be5d916f-86e9-48c1-a767-6ab303d1d3e4
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Neuland 23 für den Geltungsbereich zwischen der Neuländer Wettern, der Bundesautobahn (BAB) A 1, der Neuländer Straße, dem Neuländer Weg und der Westgrenze der Flurstücke 315 und 313 (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Neuländer Weg - Westgrenze des Flurstücks 315, Südgrenze des Flurstücks 2991, Westgrenze des Flurstücks 313, Nordgrenze der Flurstücke 313, 314, 301, 300, 297, 296, 915 (Neuländer Wettern), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1246, Ostgrenze des Flurstücks 1288, Westgrenze des Flurstücks 962, Ostgrenzen der Flurstücke 12125 und 285, Südgrenzen der Flurstücke 12112 und 12110, Westgrenze des Flurstücks 12110 der Gemarkung Neuland.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Industriegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission erheblich belästigend sind, wie regelhaft Hüttenbetriebe, Großfeuerungsanlagen, Ölmühlen, Schlachthöfe, Großbrauereien, Müllverwertungsanlagen, Raffinerien oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.2 | Im Industriegebiet sind Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGB!. 1 S. 1275), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBI. I S. 2749), bilden, oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereiches wären, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBL 1 S. 1599), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBL 1S.1474, 1487), vorhanden sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18 vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung §SO Bundes-Immissionsschutzgesetz" zugeordnet werden: Teilflächen ausgeschlossene Abstandsklassen (C) I, II, III, IV (D) II, III, IV Abstandsklasse 1 = 200 m Abstandsklasse II = 500 m Abstandsklasse III = 900 m Abstandsklasse IV = 1500 m Der Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit kann im Bezirksamt Harburg, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, 21073 Hamburg, eingesehen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass zum Beispiel aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer Abstand zum Schutz schutzbedürftiger Nutzungen angemessen ist.][§2 Nr.3 | Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung des Industriegebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.5 | Gehwegüberfahrten vom Neuländer Weg in das Industriegebiet sind nicht zugelassen. Der Anschluss der Grundstücke erfolgt über die nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs vorgesehene innere Erschließung.][§2 Nr.6 | Im Industriegebiet entlang der BAB Al sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den Lärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen entsprechend der DIN 4109 (November 1989, Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität HamburgHarburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI) zu gewährleisten.][§2 Nr.7 | Im Industriegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe, Anlagen und Einrichtungen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" (Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg-Harburg Universitätsbibliothek sowie Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI) tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten: Emissionskontingente in dB Teil- LEK tags LEK nachts ßäche (6 Uhr-22 Uhr) (22 Uhr-6 Uhr) (A) 61 42 (8) 62 48 Für die von dem mit „©" in der Planzeichnung gekennzeichneten Bezugspunkt ausgehenden Richtungssektoren erhöhen sich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente: Zusatzkontingente in dB für die Richtungssektoren für den Tag- (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) Richtungssektor Zusatzkontingent LEK, ms,1t (Bezugspunkt: Teilßäche
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
    plangeber
    • [Name: 703]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-03-22
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1b318aba-03b0-4799-9935-ad9ca67c7a39]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 10001
    planArtWert
    • QualifizierterBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung