Der Bebauungsplan Marmstorf 29 für den Geltungsbereich
zwischen Langenbeker Weg, Marmstorfer Weg,
Nymphenweg
und Harburger Stadtpark (Bezirk Harburg,
Ortsteil 709) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Marmstorfer Weg – über das Flurstück 3341, Nordgrenze des
Flurstücks 460 (Elfenwiese), West- und Nordgrenze des Flurstücks
2747, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 2746,
Nordgrenze des Flurstücks 2478, über das Flurstück 2478,
über die Flurstücke 443, 444 (Weg) und 446, Ostgrenzen der
Flurstücke 446, 453, 454, 456, 457, 458, 460 (Elfenwiese)
und 467, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks
3521, Südostgrenze und Südgrenze des Flurstücks 3520,
Südgrenze des Flurstücks 2715, Ostgrenzen der Flurstücke
3718 und 3715, Nordostgrenze des Flurstücks 3714, über die
Flurstücke 478, 3376, 476, 475 und 474, Nordgrenze des Flurstücks
472 (Langenbeker Weg) der Gemarkung Marmstorf –
Langenbeker Weg.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai
2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann die festgesetzte
Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung um bis zu 100 vom
Hundert (v. H.) überschritten werden.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien, Wintergärten, Balkone und
Sichtschutzwände bis zu 2 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Entlang der Straßen Marmstorfer Weg und Langenbeker
Weg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten der
Gebäude nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Wohn- und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.][§2 Nr.6.1 | Außenwände der Gebäude sind mit Mauerziegeln oder
Riemchen in beigen, roten oder braunen Farbtönen zu
verblenden.
Für die Fassaden und Fensterrahmen sind je
Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben zu
verwenden.][§2 Nr.6.2 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude
gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.6.3 | Es sind nur Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer
zulässig. Für die Dachdeckung mit Dachsteinen oder
Dachziegeln sind nur rote oder rotbraune Farbtöne zu verwenden.][§2 Nr.7 | Je Einzelhaus sowie Doppelhaushälfte sind mindestens ein
kleinkroniger Laubbaum oder zwei Obstbäume zu pflanzen.][§2 Nr.8.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.8.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu
erhalten.][§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen
für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen des Anpflanzungsgebotes sind 5 v. H.
Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und
95 v. H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2 m² eine Pflanze
zu verwenden.][§2 Nr.12 | Dächer von Garagen und Carports sind mit einer Neigung
bis zu 6 Grad auszuführen und mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Rad- und Fußwege sowie Stellplätze außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Das auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu
versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.16 | Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung
sind vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen
anzulegen.][§2 Nr.17 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen sind Außenleuchten
mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel
in Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck-
oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanlagen
sind staubdicht auszuführen und zu den Außenbereichsflächen
hin abzuschirmen oder so herzustellen,
dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden
werden.][§2 Nr.18 | Auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen mit Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen entlang der
öffentlichen Verkehrsflächen können bei der Errichtung
von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze zugelassen
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]