• XPLAN_BP_PLAN_11461c2e-6d61-4616-9720-741891c94c05

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_11461c2e-6d61-4616-9720-741891c94c05
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Nienstedten6
    xpPlanDate
    • 1964-10-09
    name
    • Nienstedten6
    internalId
    • f53c617e-d9c3-4a9f-ae84-a9399a967021
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Nienstedten 6 für das Plangebiet Eichendorffstraße - Rupertistraße - Westgrenze des Flurstücks 933 der Gemarkung Nienstedten - Elbchaussee (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-05-11
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Bei den Baugrundstücken an der Elbchaussee darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind an der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstückes sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Die Stellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) für die Reihenhäuser. Auf dieser Fläche sind eingeschossige Garagen zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
    plangeber
    • [Name: 221]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1964-10-09
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_622d2592-096f-4d00-9fc8-cb3a504f587a]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung