Der Bebauungsplan Bergedorf 81 für den Geltungsbereich nördlich der Rothenhauschaussee zwischen Curslacker Heerweg und der Landesgrenze (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rothenhauschaussee - West- und Nordgrenze des Flurstücks 3785, Nordgrenzen der Flurstücke 4096, 2854, 5704, 2856, 2857, 2858, 2859, 5882, Ostgrenze des Flurstücks 5882, Nordgrenzen der Flurstücke 5349 und 5350, über das Flurstück 4472, Nordgrenzen der Flurstücke 2862, 5821, 5822, über das Flurstück 1506, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5873, Nordgrenzen der Flurstücke 5348, 2866, 4520, 4521, 5367 und 2869, über das Flurstück 1506, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3362, Nordgrenzen der Flurstücke 3440, 3441, 3442, 3443 und 3444, Nordwestgrenzen der Flurstücke 3729 und 4106, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4106, über das Flurstück 1758, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3692, Ostgrenze des Flurstücks 5699, über das Flurstück 1758, Nordgrenzen der Flurstücke 3691, 4194, 4082, 4083 und 3683, über das Flurstück 1758 der Gemarkung Bergedorf - Landesgrenze.
technHerstellDatum
2017-05-04
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten anzulegen.][§2 Nr.4 | Außenwände von Nebengebäuden, Garagen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.5 | Die entlang der Rothenhauschaussee vorhandenen Hecken sind zu erhalten; bestehende Lücken sind zu schließen. Die Hecken dürfen für Grundstückszufahrten und -eingänge auf der notwendigen Breite unterbrochen werden.][§2 Nr.6 | Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist auf jedem Grundstück mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum-, Hecken- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, außer für Sielarbeiten und wasserwirtschaftliche Maßnahmen, unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche für Wald sind die Erschließungswege (Flurstücke 4472, 1506 und 1758) in unversiegeltem Zustand zu erhalten.][§2 Nr.10 | Auf der privaten Grünfläche „Dauerkleingärten" ist die Zufahrt in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 1 bezeichneten Flächen sind Streuobstwiesenflächen, Strauchhecken, Gehölze sowie ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen anzulegen und naturnah zu entwickeln.][§2 Nr.11.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf den mit 2 bezeichneten Flächen sind ökologisch wirksame Waldmantel- bzw. Waldsaum-Strukturen aus Gehölzen mit vorgelagerten kleineren Streuobstflächen anzulegen. Der Bereich der Quelle auf dem Flurstück 4106 ist zu renaturieren und im Umkreis von 5 m um die Quelle der natürlichen, ungestörten Entwicklung zu überlassen.][§2 Nr.11.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten nachstehende Vorschriften:
Auf der mit 3 bezeichneten Fläche ist der vorhandene Teich zu renaturieren und anschließend der natürlichen, ungestörten Entwicklung zu überlassen.][§2 Nr.12.1 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Wohngebäude sind nur Satteldächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad zulässig. Dächer von Doppelhaushälften, die aneinander gebaut werden, sind mit gleicher Neigung auszuführen. Für untergeordnete Nebengebäude, Garagen und Carports sind nur Dächer mit einer Neigung bis 10 Grad zulässig.][§2 Nr.12.2 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung von Wohngebäuden sind rote, rotbraune, graue oder schwarze Materialien zu verwenden; Dachbegrünungen sind zulässig.][§2 Nr.12.3 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 3362 und 3440 bis 3444 der Gemarkung Bergedorf sind Außenwände von Gebäuden und sichtbares Mauerwerk in roten Vormauersteinen auszuführen.][§2 Nr.12.4 | In den Wohngebieten gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den allgemeinen Wohngebieten auf den Flurstücken 2870 bis 2900 sowie 6026 der Gemarkung Bergedorf sind Außenwände von Gebäuden in hellem Putz oder in hellen Vormauersteinen auszuführen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]