Der Bebauungsplan Gross Borstel 31 für den Geltungsbereich südlich der Papenreye (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird die folgt begrenzt:
Papenreye -über das Flurstück 2516, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2027 - Ostgrenze des Flurstücks 2028 der Gemarkung Gross Borstel - Stavenhagenstrasse - Niendorfer Weg - Tarpenbek
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[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Handwerksbetriebe
unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets
dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) nach § 6a Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind nur die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden zulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente
sind ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | Im urbanen Gebiet ist in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine Wohnnutzung
unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe
der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10
vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs
beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenund
nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
und Wettbüros), Bordelle und bordellartige
Betriebe nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig,
die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission
das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten
wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden
angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird.
Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275),
zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22),
bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs
sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der
Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden
sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden
der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen
Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung
– Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden:
Abstandsklasse I = 200 m,
Abstandsklasse II = 500 m,
Abstandsklasse III = 900 m,
Abstandsklasse IV = 1500 m.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein
geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des
§ 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte
im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend
ist.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von
2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand
betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt
nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront
des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen
Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige
ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der
privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe
von 3 m zulässig.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische
Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer
Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30
unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten
eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer
Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten
müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und
Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten
zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technikräume
sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu
einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,95 und im urbanen
Gebiet eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von
0,7 bis zu einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen und ihre
Zufahrten, unterirdische Abstell- und Technikräume
sowie für die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO zulässig.][§2 Nr.12 | Im urbanen Gebiet ist in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich eine Geschossfläche von 10900 m² als Höchstmaß
zulässig.][§2 Nr.13 | Im Gewerbegebiet sind in dem mit „(C)“ bezeichneten
Bereich die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen
nicht auf die festgesetzte Geschossflächenzahl
von 2,4 anzurechnen.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig.][§2 Nr.16 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume,
Technikräume und Versorgungsräume sind außerhalb
der überbaubaren Flächen nur innerhalb der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(D)“ bezeichneten
Bereich für die Tiefgaragenzufahrt eine bauliche
Anlage mit einer Höhe von 11 m über Normalhöhennull
als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.18 | Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im Sinne
der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom
8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) sind mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.19 | Im Gewerbegebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen,
Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume
und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden,
bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges =
45 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R’w,ges = 40 dB auszuführen.][§2 Nr.20 | Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind
die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume
in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten,
Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens
mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches
mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-
Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.21 | Innerhalb der privaten Grünflächen „Grünzug“ und „Kinderspielfläche“
sind Nebenanlagen nur zulässig, soweit sie
mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sind, der
Realisierung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen
dienen sowie darüber hinaus erhaltenswerte Bestandsbäume
berücksichtigen. Innerhalb der privaten Grünflächen
„Bodendenkmal“ und „Gewässerbegleitgrün“ sind
Nebenanlagen unzulässig. Die private Grünfläche „Bodendenkmal“
ist geschlossen einzufrieden (zum Beispiel
dichtwachsende Hecke, eingegrünter Zaun oder Findlinge).][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.][§2 Nr.23 | Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume
sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so
vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen
Pflanzung als Einzelbaum beziehungsweise als Baumreihe
erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von
den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen
werden. Die innerhalb der privaten Grünfläche
„Bodendenkmal“ festgesetzten Einzelbäume sind, nach
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung
der Verkehrssicherheit, als Habitatbäume zu
erhalten und erst bei vollständigem Abgang durch die gleiche
Baumart zu ersetzen.][§2 Nr.24 | Die für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten
Flächen sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen
sind so vorzunehmen, dass der Charakter und
Umfang der jeweiligen Pflanzung als Gehölzstreifen beziehungsweise
als Baumhain erhalten bleibt. Die innerhalb
der privaten Grünfläche „Grünzug“ festgesetzte Fläche für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern darf für das
nach Nummer 14 festgesetzte Gehrecht unterbrochen
werden.][§2 Nr.25 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach
verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße mindestens
100 cm, und für Heckenpflanzungen mindestens zweifach
verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens
100 cm, mit mindestens vier Pflanzen je Heckenmeter
zu verwenden.][§2 Nr.26 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen
Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen
Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte
unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.
Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene
300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.27 | Auf ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
mindestens je vier Stellplätzen ein mittelkroniger Baum
oder mindestens je sechs Stellplätzen ein großkroniger
Baum zu pflanzen.][§2 Nr.28 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Hecken zur Einfassung
der Erdgeschossgärten gegenüber den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
Niendorfer Weg und Stavenhagenstraße
anzupflanzen. Im Bereich von Gehwegüberfahrten
beziehungsweise Sichtdreiecken dürfen Hecken oder sonstige
Anpflanzungen eine Höhe von 60 cm über Gelände
nicht überschreiten.][§2 Nr.29 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler
Flächen wie zum Beispiel Terrassen und Wege,
mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit
Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der
durchwurzelbare Substrataufbau für Sträucher und
Hecken mindestens 80 cm und für Bäume auf einer Fläche
von mindestens 12 m² je Baum mindestens 100 cm betragen.
Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so
auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser gemäß
Entwässerungskonzept in einer Retentionsschicht planmäßig
zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert
abgeleitet wird.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad
herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung,
der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen
dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen
eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf
bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H.
nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene
5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau
auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden
Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte
Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens
50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten
können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet
werden.][§2 Nr.31 | Im Plangebiet sind zeitlich vorgezogen vor Beginn der
Fäll- und Rodungsarbeiten an geeigneten, bevorzugt im
westlichen Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche
„Grünzug“ sowie entlang der Tarpenbek verbleibenden
Großbäumen für die Zwergfledermaus zwei Gruppen je
drei Sommerquartierskästen sowie für den Star drei künstliche
Nisthöhlen anzubringen, dauerhaft zu erhalten und
zu unterhalten.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen
zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem
zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen
oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen
sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten,
und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.34 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grund- und Stauwasserspiegels führen,
sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte
unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel
eingreifen, ist deren Entwässerung nur in
einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]