• XPLAN_BP_PLAN_121c4e14-93c4-4419-a7d7-096d6787d511

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_121c4e14-93c4-4419-a7d7-096d6787d511
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Gross-Borstel31
    xpPlanDate
    • 2024-01-12
    name
    • Gross-Borstel31
    internalId
    • eea7a663-56ba-47af-8f5e-ac58ed3b444e
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Gross Borstel 31 für den Geltungsbereich südlich der Papenreye (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt. Das Plangebiet wird die folgt begrenzt: Papenreye -über das Flurstück 2516, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2027 - Ostgrenze des Flurstücks 2028 der Gemarkung Gross Borstel - Stavenhagenstrasse - Niendorfer Weg - Tarpenbek
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Handwerksbetriebe unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) nach § 6a Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind nur die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden zulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind ausgeschlossen.][§2 Nr. 4 | Im urbanen Gebiet ist in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche im Erdgeschoss und in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine Wohnnutzung unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des Betriebs beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentrenund nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes und Wettbüros), Bordelle und bordellartige Betriebe nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienenden angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird. Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm- SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22), bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind, in dem gefährliche Stoffe nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhanden sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18 vom November 2010): „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ zugeordnet werden: Abstandsklasse I = 200 m, Abstandsklasse II = 500 m, Abstandsklasse III = 900 m, Abstandsklasse IV = 1500 m. Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des § 3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG ausreichend ist.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2,5 m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baumbestand betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehörige ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.9 | Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer Höhe von 2 m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30 unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbauten eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbauten müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter den Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technikräume sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,95 und im urbanen Gebiet eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,7 bis zu einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen und ihre Zufahrten, unterirdische Abstell- und Technikräume sowie für die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.12 | Im urbanen Gebiet ist in dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich eine Geschossfläche von 10900 m² als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.13 | Im Gewerbegebiet sind in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen nicht auf die festgesetzte Geschossflächenzahl von 2,4 anzurechnen.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.16 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind außerhalb der überbaubaren Flächen nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(D)“ bezeichneten Bereich für die Tiefgaragenzufahrt eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 11 m über Normalhöhennull als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.18 | Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im Sinne der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) sind mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.19 | Im Gewerbegebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 45 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 40 dB auszuführen.][§2 Nr.20 | Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm- Maß R’w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm- Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.][§2 Nr.21 | Innerhalb der privaten Grünflächen „Grünzug“ und „Kinderspielfläche“ sind Nebenanlagen nur zulässig, soweit sie mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sind, der Realisierung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen dienen sowie darüber hinaus erhaltenswerte Bestandsbäume berücksichtigen. Innerhalb der privaten Grünflächen „Bodendenkmal“ und „Gewässerbegleitgrün“ sind Nebenanlagen unzulässig. Die private Grünfläche „Bodendenkmal“ ist geschlossen einzufrieden (zum Beispiel dichtwachsende Hecke, eingegrünter Zaun oder Findlinge).][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.][§2 Nr.23 | Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum beziehungsweise als Baumreihe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden. Die innerhalb der privaten Grünfläche „Bodendenkmal“ festgesetzten Einzelbäume sind, nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit, als Habitatbäume zu erhalten und erst bei vollständigem Abgang durch die gleiche Baumart zu ersetzen.][§2 Nr.24 | Die für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Gehölzstreifen beziehungsweise als Baumhain erhalten bleibt. Die innerhalb der privaten Grünfläche „Grünzug“ festgesetzte Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern darf für das nach Nummer 14 festgesetzte Gehrecht unterbrochen werden.][§2 Nr.25 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens dreifach verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße mindestens 100 cm, und für Heckenpflanzungen mindestens zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße mindestens 100 cm, mit mindestens vier Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden.][§2 Nr.26 | Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v. H. und im allgemeinen Wohngebiet mindestens 20 v. H. der jeweiligen Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden. Je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.][§2 Nr.27 | Auf ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzanlagen ist mindestens je vier Stellplätzen ein mittelkroniger Baum oder mindestens je sechs Stellplätzen ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.28 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Hecken zur Einfassung der Erdgeschossgärten gegenüber den öffentlichen Straßenverkehrsflächen Niendorfer Weg und Stavenhagenstraße anzupflanzen. Im Bereich von Gehwegüberfahrten beziehungsweise Sichtdreiecken dürfen Hecken oder sonstige Anpflanzungen eine Höhe von 60 cm über Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.29 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funktionaler Flächen wie zum Beispiel Terrassen und Wege, mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der durchwurzelbare Substrataufbau für Sträucher und Hecken mindestens 80 cm und für Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 100 cm betragen. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser gemäß Entwässerungskonzept in einer Retentionsschicht planmäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert abgeleitet wird.][§2 Nr.30 | Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen, mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf bis zu 50 v. H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v. H. nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v. H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.][§2 Nr.31 | Im Plangebiet sind zeitlich vorgezogen vor Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten an geeigneten, bevorzugt im westlichen Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche „Grünzug“ sowie entlang der Tarpenbek verbleibenden Großbäumen für die Zwergfledermaus zwei Gruppen je drei Sommerquartierskästen sowie für den Star drei künstliche Nisthöhlen anzubringen, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten.][§2 Nr.32 | In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außerdem zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschirmen oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§2 Nr.33 | In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.34 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2024-01-12
    staedtebaulicherVertrag
    • Yes
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8bee07c4-4347-4163-9d86-c8abdacee21c]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung