Der Bebauungsplan Kirchwerder 19 für den Geltungsbereich des Ortskerns Kirchwerder (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchenheerweg - Heinrich-Stubbe-Weg - Gose-Elbe - über die Flurstücke 7999 und 1308 (Kirchwerder Hausdeich), Südostgrenzen der Flurstücke 8001, 5654 bis 5650, 1175, 5758 bis 5756, 1176, über das Flurstück 1176, Südwestgrenzen der Flurstücke 4988 bis 4992, 5900 der Gemarkung Kirchwerder.
technHerstellDatum
2017-04-25
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(T)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets sind Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen für den vorhandenen Tischlereibetrieb nur zulässig, sofern schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 881), zuletzt geändert am 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), zum Beispiel durch den Einbau von Lärmschutzfenstern und einer Klimaanlage in den übrigen Teilen des allgemeinen Wohngebiets vermieden werden.][§2 Nr.3 | Auf den mit „(G)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind Gartenbaubetriebe mit einer Grundflächenzahl von bis zu 0,6 zulässig.][§2 Nr.4 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Wohngebäuden sind überwiegend in rotem Ziegelstein auszuführen. Für Teile dieser Gebäude sind braune Holzverkleidungen zulässig.][§2 Nr.6 | Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Dächer von Garagen und Carports mit einer Neigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Das auf gärtnerisch oder ausschließlich zum Wohnen genutzten Grundstücken von Dachflächen, Wohnwegen und privaten befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über offene Mulden in das Entwässerungssystem abzuleiten.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Im Kronenbereich von Bäumen mit Erhaltungs- oder Anpflanzungsgebot ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen außer für wasserbauliche Anlagen und für Sielbauarbeiten unzulässig.][§2 Nr.13 | Für zu erhaltende oder anzupflanzende Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen, Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf jedem Grundstück im allgemeinen Wohngebiet ist mindestens ein kleinkroniger Baum mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine mindestens dreireihige dichte Pflanzung herzustellen, die für je 50 m² aus mindestens einem kleinkronigen Baum, Hochstamm, Stammumfang mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zwei Heistern mindestens 175 cm hoch sowie 15 Sträuchern besteht.][§2 Nr.18.1 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind als extensiv zu nutzende Streuobstwiese zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.18.2 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Es sind Obstbaum-Hochstämme alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 cm zu pflanzen. Je 100 m² ist ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18.3 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die Flächen sind höchstens zweimal, mindestens einmal jährlich zu mähen. Das Mähgut ist von den Flächen zu entfernen. Ersatzweise ist eine extensive Beweidung mit Schafen zulässig.][§2 Nr.18.4 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Düngung, Umbruch oder Aufhöhung sind nicht zulässig.][§2 Nr.18.5 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Gräben und vorhandener Baum- und Strauchbestand sind zu erhalten.][§2 Nr.18.6 | Für die mit „O“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Im Falle einer Beweidung ist die Streuobstwiese von der mit „U“ bezeichneten Fläche durch einen Zaun abzutrennen.][§2 Nr.19.1 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Das Gewässerufer ist in einer Breite von acht Metern von der Uferlinie unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze naturnah herzurichten und zu erhalten.][§2 Nr.19.2 | Für die mit „U“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die am Gewässerufer stehenden Weiden sind als Kopfbäume zu pflegen. Die Austriebe sind in einem Abstand von höchstens drei Jahren zurückzuschneiden.][§2 Nr.20 | Auf den mit „W“ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind die Teichböschungen naturnah zu erhalten. Die Uferrandgestaltung hat unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien und standortgerechter einheimischer Stauden, Röhrichte und Gehölze zu erfolgen. Bodenverfüllungen und bauliche Anlagen sind unzulässig.][§2 Nr.21 | Auf den mit „(M)" bezeichneten Flächen beträgt die Mindestgröße der Baugrundstücke für Einzelhäuser 600 m² und für Doppelhaushälften 400 m².]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]