Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 7 / Barmbek-Süd 6 für den Geltungsbereich südlich des Wiesendamms zwischen Bramfelder Straße und Poppenhusenstraße (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 427 und 421) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hufnerstraße — Hufnerstraßenbrücke — Poppenhusenstraße — Wiesendamm — Fuhlsbüttler Straße — Ostgrenze des Flurstücks 1996 der Gemarkung Barmbek (Bahnanlagen) — Fuhlsbüttler Straße — Bramfelder Brücke — Bramfelder Straße — Barmbeker Markt — Maurienstraße — Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5716, Südgrenzen der Flurstücke 1222, 2124, 2123, 2122, 2121 und 5603 der Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2014-06-19
texte
[§2 Nr.1 | Die in der Planzeichnung umgrenzte Gesamtanlage der ehemaligen Gummiwarenfabrik auf den Flurstücken 1220 (teilweise) und 4636 der Gemarkung Barmbek westlich der Maurienstraße ist nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme des östlich der Hufnerstraße liegenden Flurstücks 5603 Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten entlang Flachsland, Hufnerstraße und Osterbekweg sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume,. in den Kerngebieten entlang Bramfelder Straße, Fuhlsbüttler Straße, Hufnerstraße und der U-Bahn die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten entlang der Fuhlsbüttler Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets an der Poppenhusenstraße sind nur Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen fiir sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)" bezeichneten Kerngebiet sind Wohnungen bis zu 20 vom Hundert (v. H.) der festgesetzten Geschoßfläche zulässig.][§2 Nr.8 | Im Kerngebiet südlich Flachsland sind die Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile als Flachdächer herzustellen und mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten mit Ausnahme des Kerngebiets östlich der Fuhlsbüttler Straße sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Auf Stellplatzanlagen ist fiir je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427,421]