Der Bebauungsplan Sinstorf 22 für den Geltungsbereich
zwischen Sinstorfer Weg und Sportanlage „Scharfsche
Schlucht“ (Bezirk Harburg, Ortsteil 708) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Sinstorfer Weg – Südost-, Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks
1427, Südwest- und Nordgrenze des Flurstücks 1338,
Westgrenzen der Flurstücke 1501 und 1503, Nordgrenze des
Flurstücks 1503 der Gemarkung Sinstorf.
technHerstellDatum
2016-02-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4
und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem mit „(B)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf für gewerbliche Nutzungen die festgesetzte GRZ von
0,4 bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist bei den mit „(A)“
bezeichneten Gebäuden das oberste Vollgeschoss mit
Ausnahme des Treppenhauses allseitig um mindestens
1 m zurückzustaffeln.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone auf je einem Drittel der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. In den
Straßenraum auskragende Bauteile müssen eine lichte
Höhe von mindestens 3,5 m aufweisen.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.6 | Für Wohngebäude ist bis zu einem Abstand von 20 m zur Straßenbegrenzungslinie des Sinstorfer Wegs durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Dies gilt nicht für Schlafräume mit Fenstern an straßenabgewandt nach Südwesten
ausgerichteten Fassaden.][§2 Nr.7 | Die Dächer von Gebäuden und oberirdischen Garagen
im allgemeinen Wohngebiet sind zu mindestens 50 vom
Hundert der Dachfläche eines Gebäudes mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Eine Kombination
von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie mit
Gründächern ist flächendeckend möglich.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 150 m² der zu
begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder sind zwei Obstbäume oder ist je
300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Als Vegetationsflächen hergerichtete unterbaute Flächen sind dabei mitzurechnen.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen befestigten Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Platz- und Kinderspielflächen. Für Bäume auf Garagen oder Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus für kleinkronige Bäume
mindestens 70 cm und für großkronige Bäume mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.11.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2 Nr.13 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen
unzulässig.][§2 Nr.14 | Rad- und Fußwege sowie ebenerdige Stellplätze und Feuerwehraufstellflächen außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung sind vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen
anzulegen.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten sind für den Mauersegler im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung insbesondere nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]