[§2 Nr.1 | In den Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbean- spruchendcn Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, unzulässig.][§2 Nr.3 | In dem mir „A" bezeichneten Industriegebiet sind Gewerbebetriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Industrie- und Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich, Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.6 | In dem nach 5 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite I, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet darf die Bruttogeschoßfläche von Nebenanlagen 30 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer größkroniger Laubbaum Zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | In den Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten sind mindestens 10 vom Hundert der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen herzurichten und mit einheimischen hohen Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen. Sofern eingeschossige Gebäude errichtet werden, kann der Grünanteil auch durch eine flächendeckende Einfachbegrünung der Dächer nachgewiesen werden. Ist auf einer Grundstücksfläche eine Anpflanzungsfläche ausgewiesen, so wird diese Fläche auf den Vom-Hundert-Satz der Begrünung angerechnet.][§2 Nr.11 | In den Industrie-, Gewerbe- und Kerngebieten sind Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechneten Arten vorzunehmen.][§2 Nr.13 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Gebäude mit Belegenheit am Wohlersweg sind an Einrichtungen zum Sammeln und zur Förderung von Abwässern, die für die Entwässerung mehrerer Grundstücke bestimmt sind, anzuschließen.][§2 Nr.15 | Die an der östlichen Plangebietsgrenze ausgewiesenen 10 m breiten Anpflanzungsflächen können unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten auf 5 m Breite verringert werden, wenn die städtebauliche Gliederungsfunktion nicht beeinträchtigt wird und innerhalb der Grundstücksfläche eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Ersatzpflanzung erfolgt.][§2 Nr.16 | Auf den mit „B" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.17 | Für Teile der Flurstücke 1761 und 1031 sowie für die Flurstücke 1438 und 1415 der Gemarkung Neuland wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Neuland vom 22. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 791-q), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 5, 7), aufgehoben.][§3 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Als Einfriedigung sind nur Hecken, Zäune mit senkrechtem Gitterstabwerk oder senkrecht gelattete Holzzäune zulässig.][§3 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände der Gebäude darf nur verputztes Mauerwerk verwendet werden; für die farbliche Gestaltung der Außenwände sind weiße oder hellgraue Farbtöne zu verwenden.][§3 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 55 Grad auszubilden.][§3 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Firstrichtung von Wohngebäuden ist parallel zu der straßenseitigen Baugrenze anzuordnen. Die Traufhöhe soll mindestens 3,5 m betragen und darf 4,5 m nicht überschreiten. Die Firsthöhe soll mindestens 8 m betragen und darf 9 m nicht überschreiten. Die Höhenfestsetzungen sind jeweils auf die Geländeobcrfläche zu bezichen.][§3 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Garagendächer dürfen nicht mehr als 6 Grad geneigt sein und sind zu begrünen.][§3 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Bei vorhandenen Siedlungsgebäuden sind das Fachwerk sowie die dunkle Holzverkleidung von Gicbeldreiecken zu erhalten.][§3 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Seitliche Anbauten an bestehende Wohngebäude sind von der straßenseitigen Baugrenze um mindestens 3 m zurückzusetzen und eingeschossig auszubilden.]
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]