Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 21 für den Geltungsbereich zwischen Palmaille/Breite Straße und der Norderelbe (Bezirk Altona, Ortsteile 201,202) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Palmaille - Breite Straße - Carsten-Reh der-Straße - über das Flurstück 2034, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 644 der Gemarkung Altona-Südwest - Buttstraße - Ostgrenze des Flurstücks 1800 der Gemarkung Altona-Südwest - Große Elbstraße - Ostgrenze des Flurstücks 613, Südgrenzen der Flurstücke 613 und 1221 (Große Elbstraße), über das Flurstück 2117 (Norderelbe), Südgrenze des Flurstücks 2113, über das Flurstück 2117 (Norderelbe), Südgrenze des Flurstücks 1221 (Große Elbstraße), über das Flurstück 2117 (Norderelbe), Südost- und Westgrenze des Flurstücks 1909, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1144, Westgrenze des Flurstücks 1221 (Große Elbstraße), Südgrenze des Flurstücks 1143, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1121, Südgrenze des Flurstücks 1115, über das Flurstück 1115, Westgrenze des Flurstücks 1119 der Gemarkung Altona-Südwest.
technHerstellDatum
2015-04-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten entlang der Carsten- Rehder-Straße und Palmaille/Breite Straße sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärm- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. In den Kerngebieten südlich der Großen Elbstraße sind darüber hinaus für die zur Elbe orientierten Wohn- und Schlafräume nicht zu öffnende Schallschutzfenster oder vergleichbar wirksame bauliche Lärmschutzvorkehrungen vorzusehen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind ebenerdige Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen des Kerngebiets südlich der Großen Elbstraße gilt bei der Berechnung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse als Bezugsebene eine Höhe von 7,2 m über Normalnull. Bei der festgesetzten Geschoßfläche sind mehrgeschossig verglaste, überdachte Innenhöfe nicht anzurechnen.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vörführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Für die Gebäude auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Brücken zu schaffen, die an den hochwasserfreien Geesthang angebunden sind, soweit keine Aufhöhung der Großen Elbstraße auf 6,5 m über Normalnull erfolgt. Die lichte Höhe fester Brücken muß im Bereich der Großen Elbstraße mindestens 8,5 m betragen.][§2 Nr.8 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Sägemühlenstraße wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten ist für je 150 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m2 der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Es sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.10 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme der mit „(A)" bezeichneten Flächen an der Großen Elbstraße, mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und mit Laubgehölzen und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind, mit Ausnahme der Kerngebietsflächen, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind außerhalb der überflutungsgefahrdeten Bereiche an der Großen Elbstraße Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§3 | Für Teile der Flurstücke 1266, 1123 und 1125 der Gemarkung Altona-Südwest wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) in der geltenden Fassung vom 24. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 299) aufgehoben.][§4 | Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 121301-h) in der geltenden Fassung vom 28. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) tritt im Plangebiet außer Kraft.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201, 202]