Der vorhabenbezogene Bebauungsplan FarmsenBerne 37/Tonndorf 34 für den Geltungsbereich zwischen Kupferdamm, Sonnenweg und Münzelkoppel (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 513 und 514) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kupferdamm - Sonnenweg - Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 399 und 398 der Gemarkung Tonndorf, Westgrenze des Flurstücks 251 der Gemarkung Farmsen.
technHerstellDatum
2016-02-01
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | In den als „WA1" und „WA4" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,6 überschritten werden. In den als „WA2" und „WA3" bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte GRZ durch die in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen sowie Straßen und Wege bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Für die Gebäude, deren Geschossigkeit als Höchstmaß auf „IV" festgesetzt ist, wird die Fläche des vierten Vollgeschosses auf höchstens 75 vom Hundert der Fläche des darunter liegenden Geschosses begrenzt. Ein weiteres Geschoss über dem vierten Vollgeschoss ist unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m auf jeweils 50 vom Hundert der Fassadenlänge eines Geschosses zulässig.][§2 Nr.5 | Pkw-Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie andere unterirdische Räume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist in Wohnungen in dem durch „Sonstige Abgrenzung" umrandeten und mit „(A)" gekennzeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Innerhalb der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 HBauO unzulässig. Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.9 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind in den Wurzelbereichen der Bäume Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen unzulässig. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Ersatzpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.10 | Für Baumanpflanzungen und Ersatzpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Dachflächen von Wohngebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen für technische Aufbauten sowie Verglasungen sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen auf mindestens 12 m² mit einem mindestens 1 m starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen für wohnungsbezogene Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.14 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen- und Dachwasser) ist über offene Gräben und Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers in ein Siel oder eine Vorflut nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen.][§2 Nr.16 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem allgemeinen Wohngebiet das außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 2985 (teilweise) der Gemarkung Tonndorf zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513, 514]