• XPLAN_BP_PLAN_1a228fe8-6ed1-4571-9808-823148277fc3

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    • XPLAN_BP_PLAN_1a228fe8-6ed1-4571-9808-823148277fc3
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt120
    xpPlanDate
    • 2008-02-21
    name
    • Rahlstedt120
    internalId
    • 520d55f6-cc82-4e51-8a39-f5499fdf56f2
    technHerstellDatum
    • 2015-11-09
    texte
    • [§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind maximal 3 m hohe Staffelgeschosse über dem zweiten Vollgeschoss zulässig. Sie sind jeweils an den Vorder-, Rück- und Giebelseiten um mindestens 1 m zurückzusetzen. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind Staffelgeschosse unzulässig. Auf den Wohngebäuden sind nur Flachdächer mit einer Neigung bis zu sechs Grad zulässig.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen beträgt die maximale Gebäudehöhe 10 m über der Geländeoberfläche und auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 7 m über der Geländeoberfläche.][§2 Nr.3 | Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 80 cm über der Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.4 | Die Außenwände der Wohngebäude sind als Putzfassaden in hellen Farbtönen einheitlich zu gestalten. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.6 | Zäune gegenüber öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig und dürfen diese in der Höhe nicht überragen.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung des reinen Wohngebiets sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Je einzelnem Gebäude ist auf dem jeweiligen Grundstück ein kleinkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | Dachflächen von Gebäuden sowie von überdachten Stellplatzanlagen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf der Fläche zur Erhaltung von Knicks sind bei Abgang heimische und standortgerechte Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten sind so durchzuführen, dass Charakter und Aufbau des Knicks erhalten bleiben. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzung zu schließen, nicht standortgerechte Gehölze sind zu ersetzen. Alle 8 bis 12 Jahre ist ein fachgerechter Rückschnitt (Auf-den-Stock-setzen) auszuführen.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen wie zum Beispiel Gebäudedrainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels (Schichtenwasser) führen, sind unzulässig. Kellergeschosse sind in wasserundurchlässiger Bauweise, zum Beispiel als „Weiße Wanne", auszuführen.][§2 Nr.13 | Die Drainwirkung von Versorgungs- und Sielleitungen ist durch Querschotten aus Lehmpackungen zu verhindern.][§2 Nr.14 | Das auf den privaten Grundstücksflächen nicht versickerbare Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses einzuleiten. Die Fläche für die Regelung des Wasserabflusses ist naturnah mit flachen Mulden auszubilden und mit einer Initialpflanzung zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf der mit „WS" festgesetzten Fläche zur Entwicklung einer Waldrand-Sukzessionsfläche mit wechselfeuchten Mulden ist zur Waldseite ein artenreicher Strauchmantel unter Einbeziehung vorhandener Laubgehölze anzupflanzen, zu entwickeln und zu erhalten. Je 0,5 m² ist ein Strauch zu pflanzen. Die Fläche ist gegenüber dem reinen Wohngebiet einzuzäunen.][§2 Nr.16 | Auf der mit „FB" festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein für den Arten- und Biotopschutz wirksames Feuchtbiotopmosaik auf anmoorigen Böden unter Einbeziehung vorhandener Feuchtwiesen-, Knick-, Erlengehölz-, Waldrand- und Grabenstrukturen zu entwickeln. Auf 25 vom Hundert der Fläche ist ein Stillgewässer mit Tiefwasser-, Flachwasser- und Sumpfzonen herzurichten und mit Initialpflanzungen zu versehen. Die Pflege ist auf die regelmäßige Mahd des Feuchtgrünlandes und im Übrigen auf das für die gelenkte Sukzession sowie die fachgerechte Knickpflege notwendige Maß zu begrenzen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem reinen Wohngebiet, der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und der neuen Straßenverkehrsfläche (Planstraße) das Flurstück 217 der Gemarkung Neu-Rahlstedt gesammelt zugeordnet.][§2 Nr.18 | Auf der Fläche für die Landwirtschaft ist jegliche Bebauung ausgeschlossen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2008-02-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_32358657-d1cd-40f7-9e89-d2e6c1189faf]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung