• XPLAN_BP_PLAN_1b45c2d9-345b-49b7-b895-90f5d2362093

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    xpVersion
    • 5.2
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude42-Barmbek-Nord42-Alsterdorf42(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2022-05-30
    name
    • Winterhude42-Barmbek-Nord42-Alsterdorf42(1Aend)
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    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Winterhude 42/Barmbek-Nord 42/ Alsterdorf 42 – Erste Änderung für das Gebiet südöstlich der Hebebrandstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 407, 408, 429) wird wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Hebebrandstraße, im Osten durch die Bahnanlagen, durch die Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1939 sowie durch die Westgrenzen der Flurstücke 1981, 1982 und 1979.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    verfahrensMerkmale
    texte
    • [§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen und quartiersbezogene Nahversorgung“ dient dem Wohnen und der Versorgung des Quartiers mit Gütern des täglichen Bedarfs und der gesundheitlichen Vorsorge. Im Sondergebiet sind in der mit „(A)“ bezeichneten Fläche ab dem ersten Obergeschoss (OG) Wohnen sowie im Erdgeschoss großflächige Einzelhandelsbetriebe und Läden, die jeweils der Versorgung des Gebiets dienen und ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment (Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften) aufweisen, allgemein zulässig. Dabei sind im ersten OG auch Einrichtungen für gesundheitliche und soziale Zwecke sowie Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), zulässig. Im Sondergebiet sind in der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ab dem ersten OG Wohnen und im Erdgeschoss nur quartiersbezogene Nahversorgung in Form von nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet ist das Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichnete Anlagen bis zu einer GRZ von 0,89 zulässig.][§2 Nr.3 | Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Platzflächen mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | Für den mit „(A)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten sowie Brüstungen und Einhausungen bis zu 3 m zulässig. Dach- und Technikaufbauten sind nur bis zu einer Höhe von 3 m zulässig. Sie sind mit Ausnahme von Solaranlagen zusammengefasst auf der Dachfläche eines Gebäudes anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Für den mit „(B)“ gekennzeichneten Teil des Sondergebiets ist keine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig.][§2 Nr.5 | Im Sondergebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Für die mit „(C)“ gekennzeichneten Bereiche sind die Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, sofern lärmzugewandt orientierte Schlafräume durch verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien) baulich vor zu hohen Schalleinträgen geschützt werden. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.7 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6 Uhr bis 22 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.8 | Für die mit „(D)“ gekennzeichneten Bereiche ist für Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen – Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06), Tabelle 1, Zeile 4 (allgemeine Wohngebiete nach § 4 BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Gemeinsames Ministerialblatt 1998 S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Die DIN 4150-2 ist zu kostenfreier Einsichtnahme für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle von DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.10 | Im Plangebiet ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in das Siel zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen sind unzulässig. Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten Baumstandorten kann dabei zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Im Sondergebiet sind nur Flachdächer zulässig, zudem sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen des elften beziehungsweise achtzehnten Vollgeschosses sowie im nördlichen Teil des Innenhofs der Lichthof des ersten Vollgeschosses und im südlichen Teil die Dachfläche über dem zweiten Vollgeschoss (Flurstück 1939 der Gemarkung Alsterdorf) mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.13 | Tiefgaragen und sonstige bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und – mit Ausnahme der erforderlichen Flächen für Wege, Terrassen und Kinderspielflächen – zu begrünen.][§2 Nr.14 | Im Plangebiet sind nur durchbrochene Einfriedungen mit einer maximalen Höhe von 120 cm in Verbindung mit Heckenanpflanzungen zulässig.][§2 Nr.15 | Die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern im Sondergebiet ist mit Bäumen und Sträuchern so zu bepflanzen, dass ein 5 m breiter, geschlossener und gestufter Gehölzstreifen mit durchschnittlich mindestens einem großkronigen Baum alle 10 m erhalten und entwickelt wird. Ein untergeordnetes Einengen dieses Pflanzstreifens kann bei Erhalt der eingrünenden Funktion zugunsten der Überlagerung mit anderen Funktionen des Außenraums wie etwa einer Regenwasserversickerung zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Für Strauchpflanzungen sind je 2 m² eine Pflanze, davon 10 v. H. Heister mit einer Mindesthöhe von 175 cm und 90 v. H. zweimal verpflanzte Sträucher, zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glasscheiben von größer 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m Geländeoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vegetationsflächen (wie etwa Wiesen) oder ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.][§2 Nr.18 | Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3000 Kelvin Farbtemperatur, zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf Gehölze und Biotope, ist zu vermeiden.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet ist an den nach Süden und Osten ausgerichteten Baublockseiten der Neubebauung je eine künstliche Fledermausquartiersmöglichkeit für Gebäude bewohnende Fledermausarten (Fassadenkasten, Fassadenröhre) an geeigneter Stelle baulich in die Wand zu integrieren und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.20 | Im Plangebiet ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) bei unvermeidbaren Gehölzrodungen von Großbäumen für jeden zu rodenden Baum mit Stammdurchmesser von mehr als 40 cm ein Nistkasten für Halbhöhlenbrüter und für jeden zu rodenden Höhlenbaum ein Nistkasten für Höhlenbrüter vor der Rodung an Bäumen im Plangebiet oder einem Umkreis von 500 m anzubringen.][§2 Nr.21 | Im Sondergebiet kann – südlich der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche – in der festgesetzten Fläche für eine Brücke auch eine Treppe zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Treppe eine maximale Breite von 3,50 m und eine maximale Länge von 9,25 m aufweist. Die Treppe soll umgehend nach Fertigstellung des Rohbaus des im Sondergebiet zugelassenen Gebäudes abgerissen werden.][§2 Nr.22 | Im Sondergebiet sind Werbeanlagen ausgeschlossen. Ausnahmsweise zugelassen werden können Werbeanlagen in folgender Art, Zahl und Größe an folgenden Orten:][§2 Nr.22.1 | an der Nordfassade in Höhe des fünften und sechsten Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug, mit einer Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.2 | an der Ostfassade in Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses ein Logo als montierter Schriftzug mit einer Höhe und Breite von maximal 3 m, in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.3 | an der Westfassade in Höhe des Erdgeschosses und des Mezzaningeschosses Werbeschilder nur als montierte Schriftzüge in der Farbe RAL 7016 (Anthrazitgrau) und warmweiß hinterleuchtet,][§2 Nr.22.4 | an der Westfassade ein farbiges und beleuchtetes Nasenschild mit einer maximalen Ansichtsfläche von 1 m², Gesamtauskragung von 80 cm, einer Stärke von 6 cm und einer lichten Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m,][§2 Nr.22.5 | an der Ostfassade über der Tiefgarageneinfahrt ein farbiges, beleuchtetes Parken-Schild mit einer Höhe von 1 m und Breite von maximal 3 m,][§2 Nr.22.6 | im Bereich der Grundstückszufahrt ein farbiger und beleuchteter Werbepylon mit einer Höhe von 6 m und einer Breite von 1,5 m,][§2 Nr.22.7 | im Bereich des Erschließungsbauwerkes (Freitreppe) auf öffentlichem Grund drei Fahnenmasten mit einer Höhe von jeweils 6 m, parallel zur Straße angeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407, 408, 429]
    plangeber
    veraenderungssperre
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2022-05-30
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
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    aendert
    • [Verbundener Plan: Winterhude42-Barmbek-Nord42-Alsterdorf42|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    wurdeGeaendertVon
    planArt
    • 1000
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    • BPlan
    verfahren
    • 3000
    verfahrenWert
    • Parag13a
    rechtsstand
    • 3000
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    • Satzung