[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neuland 1“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird der bisherige Text hinter dem Doppelpunkt durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:][§1 Nr.2.1 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
1. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen lächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig.][§1 Nr.2.2 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
2. Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird eine Gebäudehöhe von 16 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß und auf den mit „B“ bezeichneten Flächen eine Gebäudehöhe von 12 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.3 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
3. Auf der mit „C“ bezeichneten Fläche (Teilfläche des Flurstücks 2735 der Gemarkung Neuland) wird die Ausweisung „Industriegebiet“ aufgehoben und „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ ausgewiesen.][§1 Nr.2.4 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
4. Auf der mit „D“ bezeichneten Fläche (Penzweg – Flurstück 1037) wird die Ausweisung „Industriegebiet“ aufgehoben und „Straßenverkehrsfläche“ ausgewiesen.][§1 Nr.2.5 | „Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt:
5. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]