Der Bebauungsplan Uhlenhorst 13 für den Geltungsbereich - Oberaltenallee - Nordostgrenze des Flurstücks 6340 - über das Flurstück 5750 - Südgrenze Flurstück 5750 - über das Flurstück 5750 - Südwestgrenze der Flurstücke 6336, 6341 und 6342 der Gemarkung Uhlenhorst (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-23
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in dem mit „(D)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet bis 0,9, in dem mit „(C)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet bis 0,7 und im Kerngebiet bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung, Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung, Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sind auf dem mit „(A)" gekennzeichneten Kerngebiet zulässig.][§2 Nr.3 | In den Baugebieten, mit Ausnahme des mit „(B)" gekennzeichneten Kerngebiets sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für Besucher können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie mit Bäumen und Sträuchern abgepflanzt und die Freiraumgestaltung und die Wohnruhe nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung des Allgemeinen Wohngebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien Wegefläche dem allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Die gewerblichen Aufenthaltsräume im Kerngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v.H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.
Von dem in Absatz 1 festgesetzten Anschluss- und Benutzungsgebot kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) den Wert von 15 kWh/m Nutzfläche nicht übersteigt.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Absatz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würden. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten sind mindestens 20 v.H. der Grundstücksflächen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.][§2 Nr.10 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind, mit Ausnahme funktional erforderlicher befestigter Flächen (zum Beispiel Terrassen) mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Anpflanzungen nach Nummer 9 vorgenommen werden, muss der Substrataufbau mindestens 60 cm betragen.][§2 Nr.11 | Bei Gebäuden mit bis zu fünf Vollgeschossen sind mindestens 80 v.H. der Dachflächen als Flachdach oder flach geneigtes Dach auszubilden sowie mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | Für die festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Gehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.14 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Flächen das Grundstück Langenhorner Chaussee neben Nr. 359, Flurstück 10811 der Gemarkung Langenhorn zugeordnet, die Ausgleichsfläche wird zu 67 v.H. den Straßenverkehrsflächen sowie zu 33 v.H. den Bauflächen zugeordnet.][§2 Nr.15 | In dem mit „(D)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung erst dann zulässig, wenn die lärmabschirmende fünf- bis fünfzehngeschossige Kerngebietsnutzung an der Oberaltenallee und an der Planstraße 1 errichtet worden ist oder zumindest zeitgleich mit der Wohnnutzung errichtet wird.][§2 Nr.16 | Die Anbringung von Fledermauskästen in der Parkanlage Biedermannplatz und in der Freifläche zwischen Averhoffstraße und Heinrich-Hertz-Straße wird allen Neubauflächen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]