[§2 Nr.1 | Die Außenwände der Gebäude sind durch vertikale Vor und Rücksprünge zu gliedern. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke AG, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche sind außer den festgesetzten Stellplätzen, Garagen und Tiefgaragen weitere Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen unzulässig.][§2 Nr.4 | In Wohngebieten mit geschlossener Bauweise ist das oberste Vollgeschoß gestalterisch abzusetzen und als flachgewölbtes Tonnendach auszubilden.][§2 Nr.5 | Soweit Tiefgaragendächer nicht als begehbare Terrassen oder Stellplätze ausgebildet werden, ist eine mindestens 60 cm starke durchwurzelbare Uberdeckung vorzusehen.][§2 Nr.6 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen außerhalb der Tiefgaragen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen, die mit Stauden und Sträuchern zu bepflanzen ist][§2 Nr.7 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen herzurichten, von denen mindestens 30 vom Hundert mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen sind. Für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist ein großkroniger Laubbaum, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen muß, anzupflanzen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Garagenwände sind zu begrünen. Die festgesetzten Wand- und Fassadenbegrünungen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen. Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.11 | Für Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken in Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen. Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken).][§2 Nr.12 | Die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit dem Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind extensiv zu pflegen. Entlang des zu erhaltenden Knicks ist ein 3 m breiter Schutzstreifen vorzusehen, der in Abständen von zwei bis drei Jahren zu mähen ist. Die übrigen Flächen dürfen maximal zweimal jährlich gemäht werden.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Hecken und Knicks entlang der Stoltenstraße ist bei Abgang der Hainbuchenhecke eine artgleiche Ersatzpflanzung vorzunehmen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]