Der Bebauungsplan Allermöhe 27 für den in der Anlage
durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten
Geltungsbereich des Gewerbegebiets Allermöhe nordöstlich
der Bundesautobahn A 25 und beiderseits des Rungedamms
(Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenze des Flurstücks 7228 (alt: 6767) der Gemarkung
Allermöhe – Südlicher Bahngraben – Nordostgrenzen
der Flurstücke 2878, 2795 und 5251, über das Flurstück
5289, Nordostgrenze des Flurstücks 3584, über das Flurstück
5289, Nordostgrenzen der Flurstücke 2715, 2716 und 2958, Südostgrenze des Flurstücks 2958 der Gemarkung
Allermöhe – Rungedamm – Moorfleeter Randgraben – über
das Flurstück 6140 der Gemarkung Allermöhe – Moorfleeter
Randgraben.
[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit „GI“ bezeichneten Bereich gilt
in der niedergelegten zeichnerischen Darstellung der
Verordnung über den Bebauungsplan Allermöhe 16/
Moorfleet 7/Billwerder 14 vom 8. August 1978 (HmbGVBl.
S. 327) die Festsetzung „Gewerbegebiet“ als Festsetzung
„Industriegebiet“ nach § 9 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis
zu 100 m2 zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Auf der in der Anlage mit „(A)“ bezeichneten Fläche, mit
Ausnahme der im Bebauungsplan Allermöhe 16/Moorfleet-Moorfleet
7/Billwerder 14 festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 40 m über der
Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.4 | Auf den in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, mit
Ausnahme der im Bebauungsplan Allermöhe 16/Moorfleet
7/Billwerder 14 und dem Gesetz über den Bebauungsplan
Billwerder 11/Allermöhe 11 vom 24. Oktober 1978
(HmbGVBl. S. 381), zuletzt geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 495, 504), festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 20m
über der Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.5 | Auf der in der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Fläche,
mit Ausnahme der in den Bebauungsplänen Allermöhe
16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und Billwerder
11/Allermöhe 11 festgesetzten Straßenverkehrsflächen,
wird die Höhe baulicher Anlagen mit 19 m über der
Straßenverkehrsfläche, als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.6 | In den Gewerbe- und Industriegebieten werden in der
zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Bebauungspläne
Allermöhe 16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und
Billwerder 11/Allermöhe 11 die Festsetzungen der Zahl
der Vollgeschosse, als Höchstmaß und der Geschossflächenzahl,
als Höchstmaß aufgehoben.][§2 Nr.7 | In den Industriegebieten sind Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alternativ ist eine Eingrünung mit dicht
wachsenden Sträuchern und großkronigen Bäumen in
Außenwandnähe zulässig.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen ist für je vier
Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische,
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen.][§2 Nr.10 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.11 | Zwischen den in den Bebauungsplänen Allermöhe 16/
Moorfleet 7/Billwerder 14 und Billwerder 11/Allermöhe 11
festgesetzten Baugrenzen und der Böschungsoberkante
der Gewässer ist entlang des Moorfleeter Randgrabens, des
Moorfleeter Hauptgrabens und des südlichen Bahngrabens
einseitig ein mindestens 7,5 m breiter Streifen sowie
entlang des Hauptentwässerungsgrabens Moorfleet einseitig
ein mindestens 5m breiter Streifen von Gebäuden,
Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen freizuhalten.][§2 Nr.12 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bleiben im Übrigen
die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen der
Bebauungspläne Allermöhe 16/Moorfleet 7/Billwerder 14
und Billwerder 11/Allermöhe 11 bestehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]